Sicherheitsunterweisung nach § 12 ArbSchG
§ 12 ArbSchG schreibt vor: Jeder Beschäftigte muss über die Gefahren seines Arbeitsplatzes und die richtigen Schutzmaßnahmen informiert werden – verständlich, in seiner Sprache und nachweisbar. Ergänzt wird das durch § 4 DGUV Vorschrift 1, der die Mindesthäufigkeit regelt.