TRGS · Status: gueltig
TRGS 500: Schutzmaßnahmen
Die Technische Regel für Gefahrstoffe gibt den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene zur GefStoffV wieder und löst bei Einhaltung deren Vermutungswirkung aus.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Im offiziellen Primärregister als geltendes Regelwerk geführt.
Pflichten für den Betrieb
- Stoff-, Tätigkeits- und Expositionsbedingungen regelbezogen ermitteln
- Substitution und abgestufte Schutzmaßnahmen fachkundig festlegen
- Befunde, Abweichungen, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle dokumentieren
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- Kapitel 4–9
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Gefahrstofftätigkeiten. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Klebstoffe verarbeiten
Bauteile stoffschlüssig verbinden
- Gefahrstoffe lagern
Gebinde geordnet und verträglich bevorraten
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)