ASR · Status: gueltig

ASR A1.5: Fußböden

Die Technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die ArbStättV. Bei ihrer Einhaltung kann der Arbeitgeber grundsätzlich von der Erfüllung der entsprechenden Verordnungsanforderungen ausgehen.

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Status und Einordnung

Im offiziellen Primärregister als geltendes Regelwerk geführt.

Pflichten für den Betrieb

  • Anforderungen auf die konkrete Arbeitsstätte und Nutzung übertragen
  • Abweichungen mindestens gleichwertig sicher begründen und dokumentieren
  • Maße, Ausstattung, Betrieb und Wirksamkeit in der GBU berücksichtigen

Relevante Paragraphen und Abschnitte

  • Kapitel 4–7

Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung

Für die GBU bedeutet das: Sichere, rutschhemmende und instand gehaltene Fußböden. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.

Betroffene Tätigkeiten

Primärquelle

Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.

Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)