ASR · Status: geaendert

ASR A4.3: Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen

Die Technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die ArbStättV. Bei ihrer Einhaltung kann der Arbeitgeber grundsätzlich von der Erfüllung der entsprechenden Verordnungsanforderungen ausgehen.

Redaktionell verantwortlich: · redaktionell geprüft am

Status und Einordnung

Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.

Pflichten für den Betrieb

  • Anforderungen auf die konkrete Arbeitsstätte und Nutzung übertragen
  • Abweichungen mindestens gleichwertig sicher begründen und dokumentieren
  • Maße, Ausstattung, Betrieb und Wirksamkeit in der GBU berücksichtigen

Relevante Paragraphen und Abschnitte

  • Kapitel 4–7

Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung

Für die GBU bedeutet das: Betriebliche Mittel, Räume und Kennzeichnung der Ersten Hilfe. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.

Betroffene Tätigkeiten

Primärquelle

Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.

Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)