GESETZ · Status: geaendert

ChemG: Chemikaliengesetz

Das staatliche Gesetz gilt im jeweils beschriebenen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich und bildet den verbindlichen Rahmen für betriebliche Schutzentscheidungen.

Redaktionell verantwortlich: · redaktionell geprüft am

Status und Einordnung

Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.

Pflichten für den Betrieb

  • Anwendungsbereich und verantwortliche Personen für den Betrieb bestimmen
  • Pflichten in Organisation, Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung nachvollziehbar zuordnen
  • Besondere Beschäftigtengruppen und Beteiligungsrechte berücksichtigen

Relevante Paragraphen und Abschnitte

  • §§ 16a–16f
  • 19

Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung

Für die GBU bedeutet das: Stoffrechtliche Grundpflichten, Mitteilung und behördliche Befugnisse. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.

Betroffene Tätigkeiten

Primärquelle

Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.

Offizielles Register bei Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz