GESETZ · Status: geaendert
ChemG: Chemikaliengesetz
Das staatliche Gesetz gilt im jeweils beschriebenen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich und bildet den verbindlichen Rahmen für betriebliche Schutzentscheidungen.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.
Pflichten für den Betrieb
- Anwendungsbereich und verantwortliche Personen für den Betrieb bestimmen
- Pflichten in Organisation, Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung nachvollziehbar zuordnen
- Besondere Beschäftigtengruppen und Beteiligungsrechte berücksichtigen
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- §§ 16a–16f
- 19
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Stoffrechtliche Grundpflichten, Mitteilung und behördliche Befugnisse. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Chemikalien umfüllen
Stoffe zwischen Gebinden oder Anlagen übertragen
- Gefahrstoffe lagern
Gebinde geordnet und verträglich bevorraten
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz