TRBS · Status: geaendert
TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung
Die Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die BetrSichV und beschreibt den Stand der Technik für Bereitstellung, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.
Pflichten für den Betrieb
- Arbeitsmittel, Betriebszustände und vorhersehbare Abweichungen erfassen
- Schutzmaßnahmen und Prüfungen durch geeignete fachkundige Personen bestimmen
- Abweichungen vom Regelwerk gleichwertig begründen und kontrollieren
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- Kapitel 3–6
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Arbeitsmittelbezogene Beurteilung und Schutzmaßnahmen. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Maschine warten und schmieren
Verschleißteile prüfen, schmieren und austauschen
- CNC-Maschine rüsten
Werkzeuge und Programme für automatisierte Bearbeitung vorbereiten
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)