TRBS · Status: geaendert

TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen

Die Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die BetrSichV und beschreibt den Stand der Technik für Bereitstellung, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln.

Redaktionell verantwortlich: · redaktionell geprüft am

Status und Einordnung

Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.

Pflichten für den Betrieb

  • Arbeitsmittel, Betriebszustände und vorhersehbare Abweichungen erfassen
  • Schutzmaßnahmen und Prüfungen durch geeignete fachkundige Personen bestimmen
  • Abweichungen vom Regelwerk gleichwertig begründen und kontrollieren

Relevante Paragraphen und Abschnitte

  • Kapitel 2–4

Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung

Für die GBU bedeutet das: Qualifikation und Erfahrung prüfender Personen. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.

Betroffene Tätigkeiten

Primärquelle

Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.

Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)