TRBS · Status: gueltig
TRBS 2121: Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz
Die Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die BetrSichV und beschreibt den Stand der Technik für Bereitstellung, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Im offiziellen Primärregister als geltendes Regelwerk geführt.
Pflichten für den Betrieb
- Arbeitsmittel, Betriebszustände und vorhersehbare Abweichungen erfassen
- Schutzmaßnahmen und Prüfungen durch geeignete fachkundige Personen bestimmen
- Abweichungen vom Regelwerk gleichwertig begründen und kontrollieren
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- Kapitel 3–4
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Rangfolge und Auswahl des Absturzschutzes. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Auf Dächern arbeiten
Dachdeckung, Wartung oder Installation durchführen
- Leiter benutzen
Kurzzeitige Arbeiten oder Zugänge in geringer Höhe ausführen
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)