TRBS · Status: gueltig

TRBS 2121 Teil 2: Verwendung von Leitern

Die Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die BetrSichV und beschreibt den Stand der Technik für Bereitstellung, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln.

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Status und Einordnung

Im offiziellen Primärregister als geltendes Regelwerk geführt.

Pflichten für den Betrieb

  • Arbeitsmittel, Betriebszustände und vorhersehbare Abweichungen erfassen
  • Schutzmaßnahmen und Prüfungen durch geeignete fachkundige Personen bestimmen
  • Abweichungen vom Regelwerk gleichwertig begründen und kontrollieren

Relevante Paragraphen und Abschnitte

  • Kapitel 3–5

Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung

Für die GBU bedeutet das: Auswahl, Prüfung und begrenzte Nutzung von Leitern. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.

Betroffene Tätigkeiten

Primärquelle

Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.

Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)