TRBS · Status: geaendert
TRBS 2111: Mechanische Gefährdungen
Die Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die BetrSichV und beschreibt den Stand der Technik für Bereitstellung, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.
Pflichten für den Betrieb
- Arbeitsmittel, Betriebszustände und vorhersehbare Abweichungen erfassen
- Schutzmaßnahmen und Prüfungen durch geeignete fachkundige Personen bestimmen
- Abweichungen vom Regelwerk gleichwertig begründen und kontrollieren
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- Kapitel 3–6
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Schutz vor bewegten Teilen und mobilen Arbeitsmitteln. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Kreissäge bedienen
Holz oder Plattenwerkstoffe maßhaltig trennen
- Presse einrichten und bedienen
Bauteile umformen, fügen oder trennen
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)