ASR · Status: geaendert
ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge
Die Technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die ArbStättV. Bei ihrer Einhaltung kann der Arbeitgeber grundsätzlich von der Erfüllung der entsprechenden Verordnungsanforderungen ausgehen.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.
Pflichten für den Betrieb
- Anforderungen auf die konkrete Arbeitsstätte und Nutzung übertragen
- Abweichungen mindestens gleichwertig sicher begründen und dokumentieren
- Maße, Ausstattung, Betrieb und Wirksamkeit in der GBU berücksichtigen
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- Kapitel 4–10
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Sichere Fluchtwege, Notausgänge und Räumungsorganisation. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Veranstaltung auf- und abbauen
Temporäre Bühne, Technik und Ausstattung montieren
- Nächtlichen Kontrollgang allein durchführen
Objekte außerhalb der Betriebszeit kontrollieren
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)