DGUV · Status: gueltig
DGUV Regel 112-189: Benutzung von Schutzkleidung
Das DGUV-Regelwerk konkretisiert Präventionspflichten der gesetzlichen Unfallversicherung. Verbindlichkeit und anwendbare Fassung richten sich bei Vorschriften nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Im offiziellen Primärregister als geltendes Regelwerk geführt.
Pflichten für den Betrieb
- Zuständigen Unfallversicherungsträger und anwendbare Fassung feststellen
- Vorgaben mit staatlichem Recht und betrieblicher Beurteilung zusammenführen
- Qualifikation, Prüfung, Unterweisung und Nachweise entsprechend organisieren
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- Kapitel 3–5
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Chemikalien umfüllen
Stoffe zwischen Gebinden oder Anlagen übertragen
- Isolationszimmer reinigen
Kontaminierte Patientenumgebung hygienisch aufbereiten
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)