DGUV · Status: gueltig
DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Das DGUV-Regelwerk konkretisiert Präventionspflichten der gesetzlichen Unfallversicherung. Verbindlichkeit und anwendbare Fassung richten sich bei Vorschriften nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Im offiziellen Primärregister als geltendes Regelwerk geführt.
Pflichten für den Betrieb
- Zuständigen Unfallversicherungsträger und anwendbare Fassung feststellen
- Vorgaben mit staatlichem Recht und betrieblicher Beurteilung zusammenführen
- Qualifikation, Prüfung, Unterweisung und Nachweise entsprechend organisieren
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- §§ 3–6
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Elektrofachkräfte, sicherer Betrieb und Prüfungen. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Elektrische Anlage freischalten
Gefahrlosen Zustand für nachfolgende Arbeiten herstellen
- Ortsveränderliche Geräte prüfen
Elektrische Arbeitsmittel auf sicheren Zustand kontrollieren
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)