Sicherheitsunterweisung
Sicherheitsunterweisung (§ 12 ArbSchG)
Pflicht-Schulung aller Beschäftigten – mindestens jährlich, dokumentiert mit Unterschrift.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus
Die Sicherheitsunterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 ist eine zentrale Arbeitgeberpflicht. Beschäftigte müssen über Gefahren und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz informiert werden – nachweisbar.
Pflichtanlässe
Bei Einstellung, bei Tätigkeitswechsel, bei Einführung neuer Arbeitsmittel/Stoffe, nach Unfällen, mindestens jährlich.
Dokumentation
Themen, Datum, Name des Unterweisenden und Unterschrift jedes Teilnehmers müssen festgehalten werden. Aufbewahrungsfrist mind. 2 Jahre, empfohlen 5+ Jahre.
Grundlagen und Primärquellen
Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am
- DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · Aktuelle Konkretisierung zu GBU, Unterweisung, Pflichtenübertragung, Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe · Quelle geprüft am