Sicherheitsunterweisung

Sicherheitsunterweisung (§ 12 ArbSchG)

Pflicht-Schulung aller Beschäftigten – mindestens jährlich, dokumentiert mit Unterschrift.

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Die Sicherheitsunterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 ist eine zentrale Arbeitgeberpflicht. Beschäftigte müssen über Gefahren und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz informiert werden – nachweisbar.

Pflichtanlässe

Bei Einstellung, bei Tätigkeitswechsel, bei Einführung neuer Arbeitsmittel/Stoffe, nach Unfällen, mindestens jährlich.

Dokumentation

Themen, Datum, Name des Unterweisenden und Unterschrift jedes Teilnehmers müssen festgehalten werden. Aufbewahrungsfrist mind. 2 Jahre, empfohlen 5+ Jahre.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am

  • DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · Aktuelle Konkretisierung zu GBU, Unterweisung, Pflichtenübertragung, Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe · Quelle geprüft am