ASR · Status: geaendert
ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Die Technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die ArbStättV. Bei ihrer Einhaltung kann der Arbeitgeber grundsätzlich von der Erfüllung der entsprechenden Verordnungsanforderungen ausgehen.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.
Pflichten für den Betrieb
- Anforderungen auf die konkrete Arbeitsstätte und Nutzung übertragen
- Abweichungen mindestens gleichwertig sicher begründen und dokumentieren
- Maße, Ausstattung, Betrieb und Wirksamkeit in der GBU berücksichtigen
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- Kapitel 4–7 und Anhänge
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Einheitliche Kennzeichnung und Sicherheitszeichen. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Chemikalien umfüllen
Stoffe zwischen Gebinden oder Anlagen übertragen
- Baustelle begehen
Baufortschritt, Qualität oder Sicherheit kontrollieren
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)