TRGS · Status: gueltig

TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

Die Technische Regel für Gefahrstoffe gibt den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene zur GefStoffV wieder und löst bei Einhaltung deren Vermutungswirkung aus.

Redaktionell verantwortlich: · redaktionell geprüft am

Status und Einordnung

Im offiziellen Primärregister als geltendes Regelwerk geführt.

Pflichten für den Betrieb

  • Stoff-, Tätigkeits- und Expositionsbedingungen regelbezogen ermitteln
  • Substitution und abgestufte Schutzmaßnahmen fachkundig festlegen
  • Befunde, Abweichungen, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle dokumentieren

Relevante Paragraphen und Abschnitte

  • Kapitel 3–7

Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung

Für die GBU bedeutet das: Betriebsanweisung, Unterweisung und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.

Betroffene Tätigkeiten

Primärquelle

Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.

Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)