beruf-Cluster · Priorität 46
Medizinische/r Technologe/in in Labor: Biologische Laborproben bearbeiten
Dieser Fachcluster ordnet die Arbeit von Medizinische/r Technologe/in in Labor am konkreten Ablauf „Biologische Laborproben bearbeiten“ ein. Im Mittelpunkt stehen proben öffnen, analysieren und entsorgen, die tatsächlichen Einsatzbedingungen und die daraus folgenden Arbeitsschutzanforderungen.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · geprüft am
Eigene Anforderungen dieses Clusters
- Aerosolbildende Schritte in geeigneter Sicherheitswerkbank und mit geschlossenen Rotoren durchführen.
- Arbeitsmittel: Sicherheitswerkbank, Zentrifuge, Pipetten
- Arbeitsumgebung: Medizinisches Labor
- Betroffene Personen: Laborpersonal
Tätigkeiten
- Biologische Laborproben bearbeiten
Proben öffnen, analysieren und entsorgen
- Blut abnehmen
Blutprobe diagnostisch gewinnen
- Wunden versorgen
Wunden reinigen, beurteilen und verbinden
Gefährdungen
- Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt
Biologische Gefährdungen entstehen durch Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten oder biologisch belastete Materialien. Infektiöse Aerosole im Patientenkontakt bezeichnet die konkrete Ausprägung bei engem Kontakt, Husten und aerosolbildenden Maßnahmen.
- Repetitive Hand-Arm-Arbeit
Ergonomische Gefährdungen entstehen, wenn körperliche Anforderungen, Arbeitsmittel und Umgebung nicht menschengerecht aufeinander abgestimmt sind. Repetitive Hand-Arm-Arbeit bezeichnet die konkrete Ausprägung bei Montage, Verpackung, Kasse und Dateneingabe.
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Gefahrstoffgefährdungen entstehen durch Einatmen, Verschlucken, Haut- oder Augenkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen, Stäuben oder Dämpfen. Reinigungs- und Desinfektionsmittel bezeichnet die konkrete Ausprägung beim Dosieren, Sprühen und bei Feuchtarbeit.
Regeln und Pflichten
- MuSchG: Mutterschutzgesetz
Für die GBU bedeutet das: Anlassunabhängige Beurteilung und Schutzmaßnahmen für Schwangerschaft und Stillzeit. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
- BioStoffV: Biostoffverordnung
Für die GBU bedeutet das: Beurteilung und Schutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
- ArbMedVV: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Für die GBU bedeutet das: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Dokumente und Nachweise
- Hygiene- und tätigkeitsbezogene GBU
- Unterweisungs-, Impfangebot- und Vorsorgenachweis im zulässigen Umfang
- Aufbereitungs-, Expositions- oder Ereignisnachweis
Unterweisung
- Sicheres Ausführen: Biologische Laborproben bearbeiten
- vor erstmaliger Tätigkeit oder Einsatz in neuem Bereich
- bei neuer Erregerlage, neuem Medizinprodukt oder geändertem Hygieneplan
- nach Stich-, Kontakt-, Gewalt- oder Hebeereignis