Gefährdungsbeurteilung

Risikomatrix

Bewertungswerkzeug aus Eintrittswahrscheinlichkeit × Schadensschwere – Herzstück jeder GBU-Bewertung.

Redaktionell verantwortlich: · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus

Die Risikomatrix ist das mathematische Werkzeug, mit dem jede Gefährdung in einer Gefährdungsbeurteilung objektiv bewertet wird. Sie multipliziert die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens mit dem Schadensausmaß – und liefert daraus eine klare Risikostufe von „unbedeutend“ bis „nicht tolerierbar“. Ohne diese Bewertung ist Ihre GBU rechtlich angreifbar, weil Prüfer nicht nachvollziehen können, warum Sie welche Maßnahme priorisiert haben.

Die Formel: Wahrscheinlichkeit × Schadensausmaß

Jede Gefährdung wird auf zwei Achsen eingeordnet. Das Ergebnis ist eine Zahl oder Farbe (grün, gelb, orange, rot), die anzeigt, wie dringend Sie handeln müssen.

  • Achse 1 – Eintrittswahrscheinlichkeit: unwahrscheinlich (1) · gelegentlich (2) · wahrscheinlich (3) · häufig (4)
  • Achse 2 – Schadensausmaß: leichte Verletzung (1) · mittelschwere Verletzung mit Ausfall (2) · schwere/bleibende Verletzung (3) · Tod (4)
  • Risikoprodukt: 1–4 = niedrig · 5–9 = mittel · 10–16 = hoch bis existenziell

Warum Prüfer die Matrix sehen wollen

Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 5 ArbSchG eine Beurteilung – nicht bloß eine Auflistung. Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht wollen bei einer Prüfung sehen:

  • welche Kriterien Sie für die Wahrscheinlichkeit angesetzt haben
  • welche Verletzungsschwere realistisch war
  • warum eine Maßnahme aus dem T-O-P-Prinzip ausgewählt wurde

Ohne dokumentierte Risikomatrix wirkt Ihre GBU wie eine Excel-Liste – und wird als „nicht ausreichend“ eingestuft.

Risikostufen und was sie bedeuten

  • Grün (niedrig): akzeptabel, Beobachtung genügt, Wirksamkeit im Folgejahr prüfen.
  • Gelb (mittel): organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen nötig, Umsetzung innerhalb weniger Wochen.
  • Orange (hoch): technische Maßnahmen zwingend, Frist wenige Tage, Zwischenlösung dokumentieren.
  • Rot (nicht tolerierbar): Tätigkeit sofort einstellen, bis technische Substitution greift. Wer hier nicht handelt, riskiert nach § 25 ArbSchG Bußgeld bis 25.000 € – Details im Artikel Arbeitsschutz-Bußgeld.

Typische Fehler bei der Bewertung

  • Bauchgefühl statt Kriterien: „Wird schon nix passieren“ ist kein zulässiges Bewertungskriterium.
  • Bewertung nur des Ist-Zustandes: Sie müssen auch das Restrisiko nach Maßnahme bewerten (Wirksamkeitskontrolle).
  • Verwechslung von Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit: Eine seltene Tätigkeit kann trotzdem eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit haben (z. B. Arbeit auf dem Dach).
  • Keine Nachvollziehbarkeit: Wer die Matrix im Kopf rechnet, kann sie nicht vorlegen.

So macht sekurio die Risikomatrix unsichtbar – aber prüfbar

Für kleine Betriebe ist diese Mathematik in der Praxis kaum leistbar. sekurio berechnet die Risikomatrix im Hintergrund vollautomatisch: Sie klicken sich durch branchentypische Gefährdungen (Handwerk, Büro, Gastro, Friseur), das System hinterlegt für jede Antwort die passende Wahrscheinlichkeit und Schadensschwere und leitet daraus die Maßnahmen nach T-O-P-Prinzip ab. Das Ergebnis: ein prüfbares PDF inklusive Risikostufen – ohne dass Sie eine Matrix in Excel bauen müssen. Testen Sie es in unserem GBU-Wizard.

Häufige Fragen

Wie funktioniert die Risikomatrix im Arbeitsschutz?

Sie bewertet jede Gefährdung nach zwei Kriterien: Wie wahrscheinlich tritt der Schaden ein und wie schwer wären die Folgen? Beides wird auf einer Skala (meist 1–4) eingeordnet und multipliziert. Das Produkt ergibt eine Risikostufe, aus der sich die Dringlichkeit und Art der Maßnahme ableitet.

Welche Risikostufen gibt es?

Üblich sind vier Stufen: niedrig (grün) = akzeptabel, mittel (gelb) = organisatorisch handeln, hoch (orange) = technische Maßnahmen zwingend, nicht tolerierbar (rot) = Tätigkeit sofort einstellen. Die genaue Skala legt der Arbeitgeber im Rahmen der GBU fest.

Ist die Risikomatrix gesetzlich vorgeschrieben?

Die Matrix als solche ist nicht namentlich vorgeschrieben, aber § 5 ArbSchG verlangt eine nachvollziehbare Beurteilung. In der Praxis ist die Risikomatrix nach Nohl der De-facto-Standard, den auch Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter anerkennen.

Muss ich das Restrisiko nach der Maßnahme erneut bewerten?

Ja. Die Risikomatrix wird zweimal angewendet: einmal für den Ist-Zustand und einmal für das Restrisiko nach Umsetzung der Maßnahmen aus dem T-O-P-Prinzip. Nur so ist die Wirksamkeitskontrolle nach § 3 ArbSchG dokumentierbar.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Handbuch Gefährdungsbeurteilung

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen · Quelle geprüft am