Praxis & Dokumente

Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Lieferanten-Pflichtinfo zu Gefahrstoffen – Grundlage jeder Gefahrstoff-Beurteilung und Bereitstellungspflicht im Betrieb.

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Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) – international bekannt als MSDS (Material Safety Data Sheet) oder SDS – ist das zentrale Dokument, mit dem Lieferanten Sie über Gefahren eines Chemikalienprodukts informieren müssen. Grundlage ist die europäische REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 Anhang II. Ohne aktuelle Sicherheitsdatenblätter können Sie weder Ihr Gefahrstoffverzeichnis noch eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe rechtssicher erstellen.

Wer muss ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen?

Der Lieferant – Hersteller, Importeur oder Händler – ist verpflichtet, das SDB kostenlos und automatisch bereitzustellen. Sie als gewerblicher Abnehmer müssen es nicht anfordern, sondern es muss spätestens bei der ersten Lieferung mitgeliefert werden. Verpflichtet zur Bereitstellung ist der Lieferant:

  • beim ersten Verkauf an einen gewerblichen Kunden
  • bei jeder wesentlichen Änderung (neue Erkenntnisse, geänderte Einstufung)
  • auf Anfrage immer, auch für nicht-gefährliche Stoffe (Art. 32 REACH)

Wer als Betrieb ein Produkt ohne SDB erhält, sollte es beim Lieferanten schriftlich anfordern – notfalls unter Fristsetzung.

Die 16 Pflicht-Abschnitte des SDB

Ein SDB folgt einer weltweit standardisierten Struktur (GHS/CLP-System). Für die Praxis am wichtigsten:

  • Abschnitt 1: Identifizierung des Stoffs und Lieferant
  • Abschnitt 2: Gefährliche Eigenschaften (H- und P-Sätze, Piktogramme)
  • Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
  • Abschnitt 8: Expositionsschutz und persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Abschnitt 11: Toxikologische Angaben
  • Abschnitt 13: Entsorgung

Aus diesen Angaben leiten Sie die Betriebsanweisung und die Unterweisungsinhalte für Ihre Mitarbeiter ab.

Wie lange müssen Sicherheitsdatenblätter aufbewahrt werden?

10 Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffs – Grundlage: Art. 36 REACH. Das gilt auch, wenn Sie den Stoff nicht mehr einkaufen. Bei Verdacht auf Berufskrankheiten kann der Nachweis noch Jahrzehnte später relevant werden (z. B. bei chronisch-toxischen Wirkungen).

Zusätzlich muss das SDB jederzeit für alle Beschäftigten zugänglich sein, die mit dem Stoff arbeiten (§ 14 GefStoffV) – digital oder ausgedruckt am Arbeitsplatz.

Was tun mit dem SDB im Betrieb?

  • In das [Gefahrstoffverzeichnis](/lexikon/gefahrstoffverzeichnis) übernehmen (§ 6 GefStoffV)
  • Als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe nutzen
  • Aus den Angaben in Abschnitt 8 die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV erstellen
  • Mitarbeiter unterweisen (§ 14 GefStoffV, mindestens jährlich)
  • Regelmäßig prüfen, ob eine aktuellere Version vom Lieferanten vorliegt

Besonders relevant: Für Feuchtarbeit und Hautgefährdung ergänzt TRGS 401 die Angaben aus dem SDB – wichtig für Friseursalon, Kosmetikstudio, Gastronomie-Küche und Reinigung.

Branchen mit besonderer SDB-Relevanz

  • [Handwerk & Bau](/gbu/handwerk-elektro): Klebstoffe, Lösungsmittel, Silikone, Bauhilfsstoffe
  • [Gastronomie](/gbu/gastronomie-restaurant): Spülmaschinen-Reiniger, Backofen-Reiniger, Desinfektion, CO₂ für Zapfanlagen
  • [Friseursalon](/gbu/friseur): Färbemittel, Blondierpulver, Dauerwelle, Desinfektion
  • [Gebäudereinigung](/gbu/gebaeudereinigung): Sanitärreiniger, Grundreiniger, Neutralreiniger, Desinfektion

sekurio integriert diese branchentypischen Gefahrstoffe direkt in den Wizard – Sie müssen kein Chemie-Studium haben, um daraus eine rechtssichere GBU zu erzeugen. Testen Sie es im GBU-Wizard.

Häufige Fragen

Wer muss ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen?

Der Lieferant – Hersteller, Importeur oder Händler – nach Art. 31 REACH. Es muss kostenlos und automatisch spätestens bei der ersten Lieferung eines gefährlichen Stoffs oder Gemischs bereitgestellt werden, sowie bei jeder wesentlichen Änderung. Auf Anfrage zusätzlich auch für nicht-gefährliche Stoffe.

Wie lange müssen Sicherheitsdatenblätter aufbewahrt werden?

10 Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffs – Art. 36 REACH. Das gilt auch, wenn der Stoff nicht mehr im Einsatz ist. Zusätzlich muss das SDB während der Nutzung jederzeit für die betroffenen Beschäftigten zugänglich sein (§ 14 GefStoffV).

Muss das SDB in deutscher Sprache vorliegen?

Ja. Für den deutschen Markt muss das Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache bereitgestellt werden (Art. 31 Abs. 5 REACH). Nur englischsprachige SDB sind für den regulären Einsatz nicht ausreichend.

Was ist der Unterschied zwischen SDB und Betriebsanweisung?

Das SDB richtet sich an den professionellen Anwender und ist rechtstechnisch formuliert. Die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV übersetzt die SDB-Inhalte in eine konkrete, für Mitarbeiter verständliche Handlungsanleitung am Arbeitsplatz. Ohne SDB gibt es keine korrekte Betriebsanweisung.

Was passiert, wenn ich kein SDB habe?

Die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe ist unvollständig, eine Betriebsanweisung kann nicht rechtssicher erstellt werden und die Unterweisung ist angreifbar. Bei einer Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt kann das zu Anordnungen und Bußgeldern führen – Details im Artikel Arbeitsschutz-Bußgeld.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Verzeichnis und Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen · Quelle geprüft am