Gefährdungsbeurteilung

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Die GBU bewertet Tätigkeiten, nicht Personen – das ist die einzige rechtlich saubere und diskriminierungsfreie Methode.

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Die tätigkeitsbezogene Beurteilung ist das methodische Herzstück jeder rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung. Beurteilt wird nicht der Mensch, sondern die abstrakte Tätigkeit – z. B. „Bildschirmarbeit“, „Umgang mit heißen Öl“ oder „Kundentransport“. Nur so werden Diskriminierung vermieden und Schutzmaßnahmen für alle Mitarbeiter wirksam.

Warum tätigkeitsbezogen und nicht personenbezogen?

Eine personenbezogene Beurteilung („Herr Müller kann das“) hätte fatale Folgen:

  • Verstoß gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
  • Schutz entfällt beim Personalwechsel
  • Keine belastbare Basis für Unterweisung und Betriebsanweisung

Deshalb schreibt § 5 Abs. 2 ArbSchG explizit die Beurteilung der Arbeitsbedingungen vor – nicht der handelnden Person.

Alternativen: Arbeitsplatz- vs. Tätigkeits- vs. Personenkreis-Bezug

Der Arbeitgeber darf zwischen drei zulässigen Beurteilungsformen wählen:

  • Arbeitsplatzbezogen: sinnvoll bei festen Einzelarbeitsplätzen (klassisches Büro)
  • Tätigkeitsbezogen: Standardweg bei wechselnden Arbeitsplätzen (Handwerk, Pflege, Gastro, Reinigung)
  • Personenkreisbezogen: für besondere Gruppen wie Jugendliche (JArbSchG) oder werdende Mütter (MuSchG)

Der Sekurio-Wizard nutzt konsequent den tätigkeitsbezogenen Ansatz – nur so lässt sich derselbe Prozess auf 1 oder 50 Mitarbeiter skalieren.

So definieren Sie eine Tätigkeit korrekt

Eine sauber abgegrenzte Tätigkeit hat vier Merkmale:

  • Klarer Arbeitsauftrag („Kundenbedienung an der Theke“)
  • Definierte Arbeitsmittel (Kasse, Schneidgeräte, Fritteuse)
  • Konkrete Umgebung (Rutschgefahr, Hitze, Lärm)
  • Zeitliche Struktur (Schicht, Dauer, Nachtarbeit)

Beispiele für typische Tätigkeitscluster in unseren Wizards:

  • „Bildschirmarbeit“ im Büro
  • „Elektroinstallation unter Spannung“ im Handwerk
  • „Kellnern im Servicebereich“ in der Gastronomie

Wie viele Tätigkeiten braucht ein KMU?

Faustregel der BAuA: Nicht zu viele, aber sauber getrennt.

  • Kleines Büro (< 10 MA): 3–5 Tätigkeitscluster reichen
  • Handwerksbetrieb: 6–10 Cluster (Werkstatt, Baustelle, Büro, Fahrzeug)
  • Gastro: 5–8 Cluster (Küche, Service, Reinigung, Lager)

Mehr Cluster = mehr Präzision, aber auch mehr Pflegeaufwand. Der Wizard schlägt Ihnen branchentypisch die passenden Cluster automatisch vor.

Dokumentation und Wirksamkeit

Eine beurteilte Tätigkeit sollte einen roten Faden von Gefährdungen und Maßnahmen über erforderliche Betriebsanweisungen und Unterweisungen bis zu Wirksamkeitskontrolle und Fortschreibung bilden. sekurio kann geeignete Angaben aus einer eigenen GBU als bestätigungspflichtige Vorschläge in einen unabhängigen Unterweisungsentwurf übernehmen; eine automatische Gesamtsynchronisation findet nicht statt.

Häufige Fragen

Muss ich für jeden Mitarbeiter eine eigene GBU machen?

Nein – im Gegenteil. Sie beurteilen Tätigkeiten, keine Personen. Alle Mitarbeiter, die dieselbe Tätigkeit ausüben, fallen unter dieselbe Beurteilung.

Wie grenze ich Tätigkeiten sauber voneinander ab?

Über Arbeitsauftrag, Arbeitsmittel, Umgebung und zeitliche Struktur. Wenn sich zwei Aufgaben in mindestens zwei dieser Merkmale unterscheiden, sind es zwei Tätigkeiten.

Und was ist mit Schwangeren oder Azubis?

Für diese Gruppen führen Sie zusätzlich eine **personenkreisbezogene** Beurteilung durch, die auf der tätigkeitsbezogenen aufsetzt – z. B. Anpassungen nach [MuSchG](/lexikon/mutterschutzgesetz) oder [JArbSchG](/lexikon/jugendarbeitsschutzgesetz).

Was ist der Unterschied zur Arbeitsplatzbegehung?

Die [Arbeitsplatzbegehung](/lexikon/arbeitsplatzbegehung) ist die **Datenerhebung vor Ort**, die tätigkeitsbezogene Beurteilung ist die **Auswertungssystematik**. Beides gehört zusammen.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am

  • Handbuch Gefährdungsbeurteilung

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen · Quelle geprüft am