Gefährdungsbeurteilung
Wirksamkeitskontrolle
Pflichtschritt 6 der GBU – prüft, ob Maßnahmen tatsächlich wirken.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus
Die Wirksamkeitskontrolle ist der oft vergessene Schritt 6 im Kreislauf der Gefährdungsbeurteilung. Sie beantwortet die entscheidende Frage: Wirken die getroffenen Maßnahmen in der Praxis wirklich? Ohne dokumentierte Wirksamkeitskontrolle gilt eine GBU bei Prüfungen der Berufsgenossenschaft als unvollständig.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und – falls nötig – anzupassen. Die Wirksamkeitskontrolle schließt damit den 7-Schritte-Kreislauf der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Wie kontrolliert man Wirksamkeit konkret?
Drei Prüfebenen sind Standard:
- Technisch/messbar: Lärmpegel nach Einbau der Kapselung neu messen; Beleuchtungsstärke am Bildschirmarbeitsplatz mit Luxmeter prüfen; Absaugleistung dokumentieren
- Organisatorisch: Wurden neue Arbeitsanweisungen tatsächlich umgesetzt? Werden Pausen eingehalten?
- Verhalten: Wird die PSA konsequent getragen? Stichprobenkontrolle bei Begehungen, Nachfrage in Unterweisungen
Wann ist zu prüfen? – Die Fristen
- Sofort nach Umsetzung einer neuen Schutzmaßnahme (Erstwirksamkeit)
- Regelmäßig im Rahmen der jährlichen Unterweisung und Begehung
- Anlassbezogen nach Beinahunfällen, Unfällen oder Beschwerden von Beschäftigten
- Spätestens mit der turnusmäßigen Fortschreibung der GBU (in der Regel jährlich, spätestens alle 2 Jahre)
Was passiert, wenn die Maßnahme nicht wirkt?
Dann startet der Kreislauf neu: nach dem TOP-Prinzip muss eine wirksamere Maßnahme gefunden werden – technisch vor organisatorisch vor persönlicher Schutzausrüstung. Wichtig: sowohl das negative Prüfergebnis als auch die neue Maßnahme müssen im GBU-Dokument nachvollziehbar dokumentiert sein.
Wirksamkeitskontrolle strukturiert dokumentieren
Im GBU-Wizard lassen sich Maßnahmen mit Verantwortlichkeiten und Terminen dokumentieren. Die tatsächliche Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle müssen im Betrieb organisiert, nachgehalten und bei Änderungen nachvollziehbar fortgeschrieben werden.
Häufige Fragen
Was ist eine Wirksamkeitskontrolle im Arbeitsschutz?
Die dokumentierte Überprüfung, ob eine im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegte Schutzmaßnahme in der Praxis tatsächlich wirkt und die identifizierte Gefährdung ausreichend reduziert. Grundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG.
Wie oft muss die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen geprüft werden?
Direkt nach Umsetzung einer Maßnahme sowie regelmäßig – üblich sind jährliche Prüfungen im Rahmen der Unterweisung und Begehung. Zusätzlich muss anlassbezogen (nach Unfall, Beschwerde oder Änderung) geprüft werden.
Was passiert, wenn eine Maßnahme sich als unwirksam erweist?
Der Arbeitgeber muss unverzüglich eine neue, wirksamere Maßnahme umsetzen und das Ergebnis erneut kontrollieren. Sowohl das negative Prüfergebnis als auch die Ersatzmaßnahme müssen in der GBU dokumentiert werden.
Was passiert, wenn die Wirksamkeitskontrolle fehlt?
Die GBU gilt als unvollständig. Bei Prüfungen durch BG oder Gewerbeaufsicht drohen Beanstandungen und Bußgelder. Kommt es zu einem Unfall ohne dokumentierte Wirksamkeitsprüfung, wertet dies die Staatsanwaltschaft als Organisationsverschulden.
Grundlagen und Primärquellen
Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am
- Handbuch Gefährdungsbeurteilung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen · Quelle geprüft am