Gefährdungsbeurteilung
Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
Pflicht zur kontinuierlichen Aktualisierung der GBU bei neuen Prozessen, Maschinen, Unfällen oder Vorschriften.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus
Fortschreibung bedeutet: Eine Gefährdungsbeurteilung ist niemals fertig. Sobald sich im Betrieb etwas ändert – neue Maschine, neuer Mitarbeiter, neue Vorschrift, Beinahe-Unfall – muss die GBU angepasst werden. Wer das ignoriert, verliert im Ernstfall den Nachweis, nach Stand der Technik gehandelt zu haben.
Rechtsgrundlage: § 3 ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt in § 3 Abs. 1, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes „auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen“ sind. Konkretisiert wird das in § 5 Abs. 3 und § 6 ArbSchG (Dokumentationspflicht) sowie in DGUV V1 § 3. Die GBU ist damit ein lebendes Dokument – kein Ordner im Regal.
Wann Sie fortschreiben müssen – 7 klare Auslöser
Als Faustregel gilt: Fortschreibung immer, wenn sich eine der drei Größen Tätigkeit, Person oder Umgebung ändert:
- Neue Arbeitsmittel oder Maschinen (auch Gebrauchtkauf)
- Neue Arbeitsstoffe (Reiniger, Kleber, Farben) → siehe GefStoffV
- Neue Arbeitsverfahren oder Umstrukturierung
- Beinahe-Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
- Neue Beschäftigtengruppen (Azubi, Schwangere → MuSchG)
- Neue Rechtsvorschrift oder DGUV-Regel
- Erkenntnisse aus der [Wirksamkeitskontrolle](/lexikon/wirksamkeitskontrolle)
Fortschreibung vs. Neuerstellung
Die Gefährdungsbeurteilung ist anlassbezogen fortzuschreiben und außerdem so zu kontrollieren, dass sie die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse weiterhin abbildet. Das Arbeitsschutzgesetz nennt dafür keine pauschale Gültigkeitsdauer. Anlass, Prüfung, Ergebnis und erforderliche Änderungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden; siehe GBU-Gültigkeit.
Wie Sie Fortschreibung im Alltag verankern
Damit Fortschreibung nicht in Vergessenheit gerät, sollten Betriebe feste Trigger definieren:
- Beschaffungsprozess: Eine neue Maschine löst organisatorisch eine GBU-Prüfung aus.
- Unfallauswertung: Nach Unfall oder Beinaheereignis wird der Fortschreibungsbedarf geprüft.
- Regelwerksprüfung: Benannte Verantwortliche verfolgen einschlägige Änderungen.
sekurio bietet derzeit keinen automatischen Vorschriftenalarm für bestehende GBUs.
Konsequenzen bei versäumter Fortschreibung
Eine veraltete GBU gilt bei Prüfungen als nicht existent. Die Aufsichtsbehörde verhängt Bußgelder bis 30.000 € nach § 25 ArbSchG. Kommt es zu einem Unfall mit einer Maschine, die noch nicht in der GBU steht, verliert der Chef den Nachweis der Sorgfalt – klassischer Fall für persönliche Haftung. Der Bußgeld-Artikel beziffert reale Fälle.
Häufige Fragen
Wie oft muss ich meine GBU fortschreiben?
Anlassbezogen sofort, spätestens jedoch nach jeder relevanten Änderung. Zusätzlich eine Vollprüfung alle 1–3 Jahre – je nach Gefährdungspotenzial.
Reicht es, die Excel-Datei zu überschreiben?
Nein. Sie brauchen einen nachvollziehbaren Verlauf: Datum, Anlass, Änderung, Verantwortlicher. Ohne Audit-Trail wird die Fortschreibung im Prüfungsfall bestritten.
Muss ich Mitarbeiter über eine Fortschreibung informieren?
Ja. Jede sicherheitsrelevante Änderung löst eine [anlassbezogene Unterweisung](/lexikon/anlassbezogene-unterweisung) aus – dokumentationspflichtig.
Wer darf die GBU fortschreiben?
Der Arbeitgeber bzw. der von ihm nach [§ 13 ArbSchG bestellte Verantwortliche](/lexikon/pflichtenuebertragung), fachlich unterstützt durch [SiFa](/lexikon/sifa) und [Betriebsarzt](/lexikon/betriebsarzt).
Grundlagen und Primärquellen
Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am
- Handbuch Gefährdungsbeurteilung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen · Quelle geprüft am