Gesetze & Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Grundgesetz des Arbeitsschutzes – verpflichtet jeden Arbeitgeber zu Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus
Kurz beantwortet
Das ArbSchG gilt für jeden Betrieb ab dem ersten Beschäftigten. Zentral sind § 5 (Gefährdungsbeurteilung), § 6 (Dokumentation, schriftlich ab einem Beschäftigten), § 12 (jährliche Unterweisung) und § 13 (Pflichtenübertragung). Verstöße können nach § 25 ArbSchG mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden, bei Gefährdung von Leben und Gesundheit auch strafrechtlich.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die wichtigste rechtliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in Deutschland. Vereinfacht gesagt: Es verpflichtet jeden Chef – vom Solo-Handwerker mit Aushilfe bis zum Konzern – dafür zu sorgen, dass niemand bei der Arbeit zu Schaden kommt. Das Gesetz setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG um und gilt für nahezu alle Beschäftigten.
Was ist das ArbSchG – in einem Satz?
Das ArbSchG ist ein Bundesgesetz, das den Arbeitgeber verpflichtet, alle Gefahren im Betrieb systematisch zu ermitteln, zu bewerten und zu beseitigen – und das Ganze schriftlich zu dokumentieren.
Gilt das auch für meinen Betrieb?
Ja, fast immer. Das Gesetz greift ab dem ersten Beschäftigten – auch Minijobber, Aushilfen, Praktikanten und Leiharbeiter zählen mit. Branche egal: Es betrifft Büros und Kanzleien genauso wie Handwerksbetriebe, Gastronomie oder Friseur- und Kosmetikstudios. Echte Ausnahmen gibt es praktisch nur für Hausangestellte in Privathaushalten.
Die 3 wichtigsten Pflichten auf einen Blick
§ 5 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung erstellen. § 6 ArbSchG: Ergebnisse schriftlich dokumentieren. § 12 ArbSchG: Beschäftigte regelmäßig unterweisen – mindestens einmal jährlich. Wer eines davon ignoriert, verletzt die Kernpflichten des Gesetzes.
Was droht bei Verstößen?
Bußgelder bis 30.000 € pro Verstoß (§ 25 ArbSchG) sind Standard. Kommt es zu einem Unfall und es fehlt die Gefährdungsbeurteilung, drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen (§ 26 ArbSchG, fahrlässige Körperverletzung) und persönliche zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführung. Mehr dazu im Beitrag Arbeitsschutz-Bußgeld.
Wie setze ich das in der Praxis um?
Zu den zentralen Dokumentationen gehören eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Nachweise der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG und – je nach Tätigkeit – Betriebsanweisungen. sekurio unterstützt GBU und Unterweisung in getrennten, betrieblich zu prüfenden Abläufen.
Häufige Fragen
Für wen gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)?
Für jeden Arbeitgeber in Deutschland ab dem ersten Beschäftigten – einschließlich Minijobber, Aushilfen, Praktikanten und Leiharbeiter. Ausgenommen sind praktisch nur Hausangestellte in Privathaushalten.
Was passiert, wenn ich das ArbSchG nicht einhalte?
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 30.000 € (§ 25 ArbSchG). Bei einem Unfall ohne Gefährdungsbeurteilung kommen Straftatbestände (§ 26 ArbSchG) und persönliche Haftung der Geschäftsführung hinzu.
Welche drei Dokumente brauche ich nach dem ArbSchG mindestens?
Eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung (§ 5/6 ArbSchG), Nachweise der jährlichen Sicherheitsunterweisungen (§ 12 ArbSchG) und – sofern relevant – Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe oder Maschinen.
Grundlagen und Primärquellen
Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am