Gesetze & Verordnungen

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit – Basisgesetz für die betriebliche Sicherheitsorganisation.

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Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973 ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass jeder Betrieb – vom 1-Mann-Handwerker bis zum Konzern – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellen muss. Es definiert Aufgaben, Qualifikation und Weisungsfreiheit dieser Experten. Für KMUs ist es die teuerste Vorschrift im Arbeitsschutz – wenn man sie klassisch umsetzt.

Was das ASiG regelt

Das ASiG verpflichtet Arbeitgeber zu drei Kernaufgaben:

  • § 2 – Bestellung von Betriebsärzten: medizinische Beratung, Vorsorge, Untersuchungen.
  • § 5 – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa): sicherheitstechnische Beratung, Begehungen, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung.
  • § 11 – Arbeitsschutzausschuss (ASA): Pflicht ab 21 Beschäftigten, vierteljährliche Sitzung mit allen Akteuren.

Die konkreten Einsatzzeiten pro Mitarbeiter stehen nicht im Gesetz, sondern in der DGUV Vorschrift 2 – je nach Betreuungsgruppe (I, II, III) fallen zwischen 0,2 und 2,5 Stunden je Mitarbeiter und Jahr an.

Regelbetreuung vs. alternative bedarfsorientierte Betreuung

Je nach Unfallversicherungsträger kommen Regelbetreuung oder alternative bedarfsorientierte Betreuung in Betracht. Voraussetzungen und Grenzen unterscheiden sich. sekurio kann die Dokumentation von GBU und Unterweisung unterstützen, ersetzt aber weder die vorgeschriebene Qualifikation noch erforderliche Betreuung.

Die Weisungsfreiheit – oft unterschätzt

§ 8 ASiG stellt SiFa und Betriebsarzt bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Chef darf nicht sagen: *„Schreib doch bitte, dass alles in Ordnung ist.“* – tut er es doch und ein Unfall passiert, haftet er zusätzlich wegen Behinderung des Arbeitsschutzes. Die Weisungsfreiheit ist der Grund, warum das ASiG in vielen Betrieben als „unbequem“ empfunden wird – sie ist aber genau die Schutzfunktion für die Beschäftigten.

Wer ist betroffen? – Ja, auch Sie

Ein häufiger Irrglaube: *„Wir sind nur 5 Leute, uns betrifft das ASiG nicht.“* Falsch. Das ASiG gilt ab dem ersten Mitarbeiter – auch für Handwerker, Gastronomen, Friseure, Kanzleien und Kleinstbetriebe. Der Umfang skaliert nach Mitarbeiterzahl und Gefährdung – die Grundpflicht trifft alle.

Bußgelder & Konsequenzen bei Verstoß

Wer keine SiFa / keinen Betriebsarzt bestellt, riskiert:

  • Bußgeld bis 5.000 € nach § 20 ASiG pro Verstoß
  • Nachbestellung unter Zwangsgeld durch das Gewerbeaufsichtsamt
  • Regress der [Berufsgenossenschaft](/lexikon/berufsgenossenschaft-bg) bei Unfällen – bis zu 30 % der Leistungen
  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei grober Fahrlässigkeit

Mehr Details zu den finanziellen Risiken finden Sie im Artikel Arbeitsschutz Bußgeld und in unserem Vorschriften-Hub.

Häufige Fragen

Was regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)?

Das ASiG verpflichtet jeden Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, sie mit ausreichender Zeit und Mitteln auszustatten und ihre fachliche Weisungsfreiheit zu garantieren. Ab 21 Beschäftigten kommt zusätzlich der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hinzu.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das ASiG?

Bußgelder bis 5.000 € pro Verstoß nach § 20 ASiG, dazu Nachbestellungsanordnungen mit Zwangsgeld durch die Gewerbeaufsicht und Regressforderungen der BG bei Unfällen – oft mehrere zehntausend Euro.

Muss auch ein 3-Mann-Betrieb einen Betriebsarzt bestellen?

Ja. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Kleinbetriebe können jedoch das Unternehmermodell nutzen: Der Chef qualifiziert sich selbst und zieht externe Experten nur anlassbezogen hinzu.

Was ist das Unternehmermodell?

Alternative bedarfsorientierte Betreuung nach § 5 Abs. 3 ASiG für Betriebe bis 50 Beschäftigte. Der Unternehmer übernimmt nach BG-Schulung die Grundbetreuung selbst und dokumentiert digital – z. B. mit Sekurio.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutzausschuss · Quelle geprüft am