Akteure im Betrieb

Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Externe oder interne Fachperson, die den Arbeitgeber im Arbeitsschutz berät – Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter (§ 6 ASiG).

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Kurz beantwortet

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss jeder Betrieb ab dem ersten Beschäftigten bestellen – schriftlich, nach § 5 ASiG. Die jährliche Einsatzzeit ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2 über Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl; Betriebe bis 50 Beschäftigte können stattdessen das Unternehmermodell mit Schulung und bedarfsorientierter Betreuung wählen. Die Sifa berät, entscheidet aber nicht: Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) – manchmal auch SiFa oder FaSi – ist Ihre gesetzlich vorgeschriebene Beratungsinstanz für alle Fragen des Arbeitsschutzes. Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2. Wichtig: Die Sifa entlastet Sie nicht von Ihrer Verantwortung als Unternehmer – sie berät nur.

Wann brauche ich eine Sifa?

Ab dem ersten Beschäftigten – auch bei Minijobbern oder Aushilfen. Das ASiG kennt keine Untergrenze. Wie viele Stunden die Sifa im Jahr für Sie tätig sein muss, richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 (Anlage 2) und Ihrer Betriebsgröße + Branche.

  • 1–10 Mitarbeiter: In der Regel Betreuung im Unternehmermodell möglich (Sie werden selbst geschult, Sifa nur anlassbezogen).
  • Ab 11 Mitarbeiter: Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten (0,3–2,5 h pro Mitarbeiter/Jahr, je nach Gefährdungsklasse).

Was macht die Sifa konkret?

Die Aufgaben sind in § 6 ASiG geregelt. Kurz gesagt: Sie berät bei allem, was mit Arbeitsschutz zu tun hat.

Unternehmermodell – die günstige Alternative für Kleinbetriebe

Ob ein Unternehmermodell möglich ist und welche Grenzen gelten, bestimmt der zuständige Unfallversicherungsträger. sekurio kann die Dokumentation von GBU und Unterweisung unterstützen, ersetzt aber weder die vorgeschriebene Qualifikation noch erforderliche sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung.

Extern vs. intern – was ist besser?

  • Externe Sifa (typisch für KMU): Über TÜV, DEKRA, BAD oder freiberufliche Anbieter. Kosten 90–160 €/h. Vorteil: keine Fixkosten, flexibel abrufbar.
  • Interne Sifa: Eigener Mitarbeiter mit Ausbildung zur Fachkraft (mehrmonatige Ausbildung nach DGUV V2). Lohnt sich meist erst ab 50–100 Mitarbeitern.
  • Überbetriebliche Dienste: Über Ihre Berufsgenossenschaft vermittelt, oft günstiger für Kleinbetriebe.

Achtung: Sifa entlastet Sie nicht von der Haftung

Ein häufiger Irrtum: „Ich habe eine Sifa, also bin ich raus.“ Falsch. Die Sifa berät, entscheiden und dokumentieren müssen Sie als Arbeitgeber. Fehlt trotz Sifa eine GBU oder wurde eine Empfehlung ignoriert, haften Sie persönlich (siehe Bußgelder). Nur eine formale Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG kann Verantwortung wirksam delegieren.

Häufige Fragen

Muss ich als 1-Mann-Betrieb ohne Angestellte eine Sifa haben?

Nein. Das ASiG greift erst ab dem ersten Beschäftigten (inkl. Minijobber und Aushilfen). Als Solo-Selbstständiger ohne Angestellte brauchen Sie weder Sifa noch Gefährdungsbeurteilung im Sinne des ArbSchG.

Was kostet eine Sifa für einen Kleinbetrieb pro Jahr?

Im Unternehmermodell: einmalig 400–800 € Ausbildung, danach 200–600 €/Jahr für anlassbezogene Beratung. In der Regelbetreuung: 800–3.500 €/Jahr für einen 5–10-Personen-Betrieb, je nach Gefährdungsklasse.

Kann Sekurio meine Sifa ersetzen?

Nein – Sekurio ist ein Werkzeug, keine beratende Person. Wir digitalisieren aber genau die Aufgaben, für die Sie sonst eine Sifa stundenweise bezahlen würden: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Dokumentation. Im Unternehmermodell ist Sekurio damit die perfekte Ergänzung.

Was passiert, wenn ich keine Sifa bestellt habe?

Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG mit Bußgeldern bis 25.000 €. Bei einem Unfall kommt oft der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinzu – Regress der BG und persönliche Haftung inklusive.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutzausschuss · Quelle geprüft am