Akteure im Betrieb
Arbeitsschutzausschuss (ASA, § 11 ASiG)
Pflicht ab 21 Beschäftigten – vierteljährliches Treffen von Unternehmer, SiFa, Betriebsarzt, SiBe und Betriebsrat.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus
Kurz beantwortet
Ein Arbeitsschutzausschuss ist nach § 11 ASiG ab mehr als 20 Beschäftigten Pflicht und muss mindestens einmal pro Quartal tagen. Teilnehmen müssen Arbeitgeber oder Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Jede Sitzung wird protokolliert; das Protokoll ist der übliche Nachweis gegenüber Aufsicht und Berufsgenossenschaft.
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist das zentrale Steuerungsgremium für alle Arbeitsschutz-Themen im Betrieb – Pflicht nach § 11 ASiG für alle Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten, sobald SiFa oder Betriebsarzt bestellt sind. Ziel: Arbeitgeber, Experten und Arbeitnehmervertreter treffen sich mindestens vierteljährlich, tauschen sich strukturiert aus und beschließen Maßnahmen.
Wann ist der ASA Pflicht?
Zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Mehr als 20 Beschäftigte regelmäßig im Betrieb (inkl. Teilzeit, Azubis, Leiharbeiter)
- Mindestens eine [SiFa](/lexikon/sifa) oder ein [Betriebsarzt](/lexikon/betriebsarzt) ist bestellt (was ab dem ersten Mitarbeiter Pflicht ist – siehe ASiG)
Unter 21 Mitarbeitern: kein ASA-Zwang, aber empfehlenswert. Bei Konzernen gilt die Grenze pro Betrieb, nicht konzernweit – jede Filiale mit >20 Personen braucht eigenen ASA.
Wer sitzt im ASA?
Pflichtmitglieder nach § 11 ASiG:
- Der Arbeitgeber oder ein bevollmächtigter Vertreter (in der Regel Geschäftsführer, Personalleiter, Werksleiter)
- Zwei Mitglieder des [Betriebsrats](/lexikon/betriebsrat) (falls vorhanden)
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa)
- Betriebsärzte (BA)
- Sicherheitsbeauftragte (SiBe) nach § 22 SGB VII
Zusätzlich einladbar: Brandschutzbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Führungskräfte mit Pflichtenübertragung, externe Berater. Wichtig: Der Arbeitgeber muss persönlich oder mit klarem Mandat vertreten sein – ein reines Delegieren an den Hausmeister zerstört den Sinn des Gremiums.
Wie oft muss der ASA tagen?
§ 11 ASiG schreibt mindestens vierteljährlich eine Sitzung vor – also 4 Sitzungen pro Kalenderjahr. Praxisregeln:
- Termine im Jahreskalender fixieren (Januar, April, Juli, Oktober)
- Sitzungsdauer meist 60–120 Minuten
- Alle während der Arbeitszeit, ohne Lohnabzug
- Bei Filialen kann rotierend am Standort getagt werden – erhöht Praxisbezug
- Ausfall / Vertagen nur mit wichtigem Grund und dokumentierter Nachholung
Typische Tagesordnung & Protokollpflicht
Was in eine ASA-Sitzung gehört:
- Unfallgeschehen seit letzter Sitzung (Zahlen, Ursachen, Trends)
- Neue oder geänderte Gefährdungsbeurteilungen
- Stand der Sicherheitsunterweisungen und Quoten
- Ergebnisse der Betriebsarzt- und SiFa-Begehungen
- Prüftermine (DGUV V3, Leitern, Feuerlöscher)
- Neue Rechts- oder DGUV-Vorschriften
- Beschluss konkreter Maßnahmen mit Verantwortlichem und Frist
Jede Sitzung wird protokolliert – das Protokoll ist ein zentrales Beweismittel bei BG-Prüfungen und Unfallermittlungen. Aufbewahrungspflicht: mindestens 5 Jahre.
ASA smart digital abbilden
Eine digitale Dokumentenablage kann die Vorbereitung des Arbeitsschutzausschusses unterstützen. sekurio stellt derzeit jedoch keine automatisch erzeugten ASA-Sitzungsvorlagen, Tagesordnungen oder Beschlussworkflows bereit. GBU- und Unterweisungsdokumente müssen für diesen Zweck betrieblich zusammengestellt und eingeordnet werden.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) Pflicht?
Sobald ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat UND eine SiFa oder ein Betriebsarzt bestellt ist – was praktisch immer der Fall ist. Grundlage: § 11 ASiG. Bei Filialbetrieben gilt die Grenze pro Betrieb, nicht konzernweit.
Wie oft muss der ASA tagen?
Mindestens vierteljährlich, also viermal pro Jahr. Jede Sitzung wird protokolliert, das Protokoll mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Weniger Sitzungen sind ein Verstoß gegen § 11 ASiG und werden im BG-Prüffall geahndet.
Wer muss zwingend im ASA vertreten sein?
Arbeitgeber (persönlich oder bevollmächtigt), zwei Betriebsratsmitglieder (falls vorhanden), Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und die Sicherheitsbeauftragten. Andere Experten können anlassbezogen hinzugezogen werden.
Was passiert, wenn wir keinen ASA haben?
Bußgeld bis 5.000 € nach § 20 ASiG, dazu Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts zur Einrichtung. Im Unfallfall werten BG und Staatsanwaltschaft das fehlende Gremium als Organisationsverschulden – mit persönlicher Haftung für den Geschäftsführer.
Grundlagen und Primärquellen
Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutzausschuss · Quelle geprüft am