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Gefahrstoffverzeichnis

Gesetzliches Pflichtverzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe nach § 6 Abs. 12 GefStoffV.

Redaktionell verantwortlich: · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus

Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine oft übersehene, aber gesetzlich zwingende Pflicht nach § 6 Abs. 12 GefStoffV. Sobald in Ihrem Betrieb auch nur ein einziger Gefahrstoff verwendet wird – vom Spülmaschinen-Reiniger bis zum Haarfärbemittel –, müssen Sie ein Verzeichnis führen. Ohne dieses Verzeichnis ist Ihre Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe unvollständig und die Berufsgenossenschaft sowie das Gewerbeaufsichtsamt haben einen einfachen Feststellungsgrund für Bußgelder.

Ab wann muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden?

Ab dem ersten Gefahrstoff im Betrieb – es gibt keine Bagatellgrenze. Als „Gefahrstoff“ gilt jeder Stoff oder jedes Gemisch, das nach CLP-Verordnung eingestuft ist (Piktogramme auf der Verpackung) oder aus anderem Grund Gefahren birgt (§ 2 GefStoffV).

Betroffen sind praktisch alle Kleinbetriebe:

  • Handwerk: Silikone, Kleber, Lösungsmittel, Elektro-Reiniger, Kühlschmierstoffe
  • Gastronomie: Backofen-Reiniger, Spülmaschinen-Chemie, CO₂-Flaschen, Desinfektionsmittel
  • Friseur/Kosmetik: Färbemittel, Blondierpulver, Aceton, Desinfektion (siehe TRGS 401)
  • Büro: Toner, Reinigungsmittel, Klebstoffe – ja, auch Büros haben Gefahrstoffe
  • Reinigung: Sanitär-, Grund-, Neutralreiniger, Desinfektionsmittel

Ausnahme: Sind alle eingesetzten Gefahrstoffe niedrig gefährlich und in haushaltsüblichen Mengen vorhanden, kann das Verzeichnis vereinfacht geführt werden – die Pflicht selbst bleibt.

Was muss im Gefahrstoffverzeichnis stehen?

§ 6 Abs. 12 GefStoffV verlangt für jeden Gefahrstoff mindestens:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs (Produktname wie auf dem Etikett)
  • Gefährliche Eigenschaften (H-Sätze und Piktogramme aus dem Sicherheitsdatenblatt)
  • Verwendete Menge (jährlich oder ungefähre Vorratsmenge)
  • Arbeitsbereich, in dem der Stoff verwendet wird (z. B. Küche, Werkstatt, Sanitär)
  • Verweis auf das aktuelle SDB (Speicherort digital oder Ordner)

Empfohlen zusätzlich: Einstufung nach TRGS 900/903 (Grenzwerte), Substitutionsprüfung, Datum der letzten Aktualisierung.

So bauen Sie ein rechtssicheres Verzeichnis auf

1. Bestandsaufnahme: einmalig durch alle Räume gehen und jeden Behälter mit Gefahrensymbol notieren.

2. SDB einsammeln – vom Lieferanten anfordern, falls nicht vorhanden.

3. Substitutionsprüfung: Gibt es einen ungefährlicheren Ersatz? (Pflicht nach § 6 GefStoffV)

4. Betriebsanweisung je Gefahrstoff (§ 14 GefStoffV)

5. Unterweisung aller betroffenen Mitarbeiter, mindestens jährlich

6. Fortschreibung: Verzeichnis bei jedem neuen Produkt aktualisieren – nicht „einmal jährlich“.

Was passiert bei fehlendem Gefahrstoffverzeichnis?

  • Direkte Feststellung durch das Gewerbeaufsichtsamt bei jeder Prüfung – Verzeichnis ist eines der ersten angeforderten Dokumente.
  • Bußgeld nach § 22 GefStoffV bis 50.000 € (bei fahrlässiger Nichtführung meist im vierstelligen Bereich).
  • Verlust des Versicherungsschutzes bei Berufskrankheiten (Hautkrebs, Allergie, Atemwegserkrankung).
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführung, wenn ein Mitarbeiter ohne dokumentierte Substitutionsprüfung erkrankt.
  • Details zu Bußgeldern: Arbeitsschutz-Bußgeld.

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Häufige Fragen

Ab wann muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden?

Ab dem ersten Gefahrstoff im Betrieb, ohne Bagatellgrenze. Grundlage ist § 6 Abs. 12 GefStoffV. Ausgenommen ist nur der ausschließliche Einsatz gering gefährlicher Stoffe in haushaltsüblichen Mengen – die Pflicht selbst besteht auch dann.

Was muss im Gefahrstoffverzeichnis stehen?

Bezeichnung des Gefahrstoffs, gefährliche Eigenschaften (H-Sätze und Piktogramme), verwendete Menge, Arbeitsbereich und Verweis auf das aktuelle Sicherheitsdatenblatt. Empfohlen zusätzlich: Grenzwerte nach TRGS 900/903, Substitutionsprüfung, Datum der letzten Aktualisierung.

Muss das Gefahrstoffverzeichnis öffentlich zugänglich sein?

Ja, für alle betroffenen Beschäftigten sowie für die Personalvertretung und die Berufsgenossenschaft auf Anfrage. In der Praxis bewährt hat sich ein digitaler Ordner oder eine ausgedruckte Version am zentralen Arbeitsplatz.

Wie oft muss das Verzeichnis aktualisiert werden?

Bei jeder Änderung des Sortiments – also bei jedem neuen Produkt, bei Wegfall eines Stoffs und bei Aktualisierung eines Sicherheitsdatenblatts. Eine jährliche vollständige Überprüfung ist zusätzlich empfehlenswert.

Was passiert bei fehlendem Gefahrstoffverzeichnis?

Das Gewerbeaufsichtsamt kann direkt Bußgeld nach § 22 GefStoffV verhängen (bis 50.000 €). Bei Berufskrankheiten drohen zusätzlich Regressansprüche der Berufsgenossenschaft und persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Verzeichnis und Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen · Quelle geprüft am