TRGS · Status: geaendert
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die Technische Regel für Gefahrstoffe gibt den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene zur GefStoffV wieder und löst bei Einhaltung deren Vermutungswirkung aus.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · redaktionell geprüft am
Status und Einordnung
Geltend; das Primärregister weist Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung aus.
Pflichten für den Betrieb
- Stoff-, Tätigkeits- und Expositionsbedingungen regelbezogen ermitteln
- Substitution und abgestufte Schutzmaßnahmen fachkundig festlegen
- Befunde, Abweichungen, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle dokumentieren
Relevante Paragraphen und Abschnitte
- Kapitel 4–8
Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung
Für die GBU bedeutet das: Systematik und Fachkunde der Gefahrstoffbeurteilung. Die Anforderungen sind auf den tatsächlichen Betrieb zu übertragen; diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung des verlinkten Primärtextes.
Betroffene Tätigkeiten
- Chemikalien umfüllen
Stoffe zwischen Gebinden oder Anlagen übertragen
- Im Spritzverfahren lackieren
Oberflächen gleichmäßig beschichten
Primärquelle
Redaktionelle Zusammenfassung, keine Wiedergabe des Volltexts.
Offizielles Register bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)