Sicherheitsunterweisung

Ergonomie & Bildschirmarbeit

Pflichtthema im Büro – ergonomische Anforderungen nach ArbStättV Anhang 6 zur Vermeidung von Muskel-Skelett-Erkrankungen und Sehschäden.

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Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz ist der am häufigsten unterschätzte Arbeitsschutz-Baustein in Deutschland – und der teuerste, wenn er fehlt. Muskel-Skelett-Erkrankungen sind laut BAuA seit Jahren die Nr. 1 der Arbeitsunfähigkeitstage. Rechtsgrundlage sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang 6 und die DGUV Information 215-410. Jeder Arbeitgeber mit auch nur einem Bildschirmarbeitsplatz ist zur Umsetzung und Unterweisung verpflichtet.

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Bildschirmarbeitsplätze?

Der Anhang 6 der ArbStättV regelt konkret:

  • Monitor: flimmerfrei, mattierbar, Neigung und Höhe verstellbar, Zeichen scharf und ausreichend groß
  • Tastatur und Maus: getrennt vom Monitor, geneigt und höhenverstellbar, ausreichend Handballen-Auflage
  • Arbeitsfläche: mind. 160 × 80 cm, entspiegelt, ausreichend Platz für flexible Anordnung
  • Stuhl: dynamisch, Rückenlehne mit Lordosenstütze, Sitzhöhe verstellbar, Armlehnen empfohlen
  • Beleuchtung: 500 Lux am Arbeitsplatz, blendfrei, natürliches Tageslicht bevorzugt
  • Raumklima: 20–22 °C, Luftfeuchte 40–60 %, keine Zugluft
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Angebot einer Augenuntersuchung nach ArbMedVV

Pflichten aus der Gefährdungsbeurteilung

Für jeden Bildschirmarbeitsplatz braucht es eine eigene [Gefährdungsbeurteilung](/lexikon/gefaehrdungsbeurteilung-5-arbschg) nach § 5 ArbSchG – auch für Ein-Personen-Büros. Sie muss abdecken:

  • körperliche Gefährdungen (Sitzhaltung, Sehbelastung, Bewegungsmangel)
  • psychische Belastung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG (Zeitdruck, Reizüberflutung, ständige Erreichbarkeit)
  • Bildschirmarbeit als Feuchtarbeit? – meist nein, aber Handballenauflage und Handgelenk-Belastung dokumentieren

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Ist der Arbeitgeber für die Ergonomie im Homeoffice verantwortlich?

Ja – auch im Homeoffice und bei Telearbeit. Der Arbeitsschutz endet nicht am Betriebstor.

  • Telearbeit (dauerhafter Heim-Arbeitsplatz nach ArbStättV § 2 Abs. 7): vollständige Gefährdungsbeurteilung Pflicht, Arbeitgeber stellt Möbel und Technik.
  • Mobiles Arbeiten (gelegentliches Homeoffice, Café, Bahn): reduzierte Pflichten, aber Unterweisung zu Ergonomie und Pausenregelung bleibt Arbeitgebersache.
  • Praktische Umsetzung: Selbstcheckliste durch den Beschäftigten, jährliche Wiederholung, Angebot zur Bildschirmarbeitsplatz-Untersuchung.

Was gehört in die jährliche Unterweisung?

Neben den Wiederholungsunterweisung-Grundlagen:

  • Ergonomische Grundregeln: 90-90-90-Regel für Sitzhaltung, Blickabstand 50–80 cm
  • Pausenkultur: Kurzpausen alle 60 Minuten, Blickwechsel in die Ferne
  • Auge: Blinzelverhalten, „20-20-20“-Regel (alle 20 Minuten für 20 Sekunden 20 Fuß in die Ferne blicken)
  • Bewegung: Steh-Sitz-Wechsel, kurze Aktivierungsübungen
  • Software-Ergonomie: Zoom, Kontrast, Blaulichtfilter, ergonomische Tastenkürzel
  • Meldewege: wohin bei Beschwerden (Betriebsarzt, Vorgesetzter, Sifa)

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Häufige Fragen

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Bildschirmarbeitsplätze?

Maßgeblich ist Anhang 6 der ArbStättV. Er regelt Anforderungen an Monitor, Tastatur, Maus, Stuhl, Arbeitsfläche, Beleuchtung (500 Lux, blendfrei), Raumklima und die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Augenuntersuchung nach ArbMedVV). Ergänzend gelten § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) und § 12 ArbSchG (Unterweisung).

Ist der Arbeitgeber für die Ergonomie im Homeoffice verantwortlich?

Ja. Bei Telearbeit gelten die vollen Anforderungen der ArbStättV inklusive Gefährdungsbeurteilung, Möbelbereitstellung und Unterweisung. Bei mobilem Arbeiten sind die Pflichten reduziert, aber Unterweisung zu Ergonomie, Pausenregelung und arbeitsmedizinischer Vorsorge bleibt Pflicht des Arbeitgebers.

Muss jeder Bildschirmarbeitsplatz eine eigene Gefährdungsbeurteilung bekommen?

Ja, mindestens tätigkeitsbezogen. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen (z. B. drei identische Büroarbeitsplätze im gleichen Raum) genügt eine gemeinsame Beurteilung, sofern die Rahmenbedingungen identisch sind. Änderungen an Möbeln, Software oder Belastung erfordern eine Aktualisierung.

Wie oft muss zur Ergonomie unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich als Teil der allgemeinen Sicherheitsunterweisung. Bei Neueinstellung als Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit. Bei neuen Möbeln, Software oder nach Beschwerden anlassbezogen zusätzlich.

Gibt es eine gesetzliche Vorschrift zur Bildschirmpause?

Anhang 6 ArbStättV fordert regelmäßigen Belastungswechsel oder Kurzpausen. In der Praxis hat sich die 60-5-Regel etabliert: nach 60 Minuten Bildschirmarbeit 5 Minuten Blickwechsel oder andere Tätigkeit. Verbindlich vorgeschrieben ist nur die Vermeidung ununterbrochener Bildschirmarbeit.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich Bildschirmarbeit · Quelle geprüft am

  • Handbuch Gefährdungsbeurteilung

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen · Quelle geprüft am