Gesetze & Verordnungen

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Mindestanforderungen an Räume, Temperatur, Licht, Lüftung, Pausenräume und Fluchtwege – verbindlich für jedes Büro und jede Küche.

Redaktionell verantwortlich: · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, wie der physische Arbeitsplatz in Deutschland beschaffen sein muss – damit Beschäftigte gesund und sicher arbeiten können. Sie ist die Grundlage dafür, wie warm es im Winter sein muss, wie hell der Schreibtisch ausgeleuchtet ist, ob ein Pausenraum Pflicht ist und wie breit Fluchtwege sein müssen. Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Welche Temperatur muss am Arbeitsplatz herrschen?

Die ASR A3.5 nennt Mindestwerte je nach Tätigkeit:

  • Leichte sitzende Tätigkeit (Büro): +20 °C
  • Leichte stehende Tätigkeit: +19 °C
  • Mittlere Arbeit: +17 °C
  • Schwere körperliche Arbeit: +12 °C

Fällt die Temperatur im Büro im Winter dauerhaft unter 20 °C, ist der Arbeitgeber zum Handeln verpflichtet. Oberhalb von 26 °C Raumtemperatur sind Maßnahmen empfohlen, oberhalb 30 °C verpflichtend (z. B. Verschattung, Lüftung, Trinkwasser).

Lüftung, Licht und Lärm

Lüftung: Ausreichende Frischluftzufuhr ist Pflicht – natürliche Lüftung reicht oft, in fensterlosen Räumen braucht es Lüftungstechnik. Beleuchtung: Mindestens 500 Lux am Schreibtisch (ASR A3.4), in Küchen und Werkstätten mehr. Lärm: In Büros maximal 55 dB(A) bei überwiegend geistiger Arbeit. Wer Großraumbüros betreibt, muss akustische Maßnahmen einplanen.

Ist ein Pausenraum Pflicht?

Ja – sobald mehr als 10 Beschäftigte im Betrieb sind oder die Tätigkeit (z. B. in der Gastronomie) eine echte Erholungspause erfordert. Der Pausenraum muss eine Sitzgelegenheit, einen Tisch, ausreichend Tageslicht oder eine vergleichbare Beleuchtung und einen Schutz vor Witterung bieten. In kleinen Büros reicht eine vom Arbeitsplatz abgetrennte Pausenecke, sofern die Tätigkeit keine besondere Belastung darstellt.

Fluchtwege, Notausgänge & Stolperfallen

Fluchtwege müssen frei, beleuchtet und ausgeschildert sein (ASR A2.3). Mindestbreite: 0,875 m (bis 5 Personen) bis 2,40 m (bis 400 Personen). Notausgänge dürfen nicht abschließbar sein. Klassische Stolperfallen – lose Kabel, Teppichkanten, nasse Böden in der Gastronomie – sind die häufigste Unfallursache und ein Hauptfokus jeder Arbeitsstätten-Begehung.

Bildschirmarbeit (Anhang 6)

Für jeden Bildschirmarbeitsplatz schreibt der Anhang 6 ArbStättV vor: ergonomischer Stuhl, ausreichend großer Tisch, blendfreier Monitor, Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung. Beschäftigten steht eine arbeitsmedizinische Augenuntersuchung zu (G37), und Bildschirmpausen sind organisatorisch sicherzustellen.

Was droht bei Verstößen?

Bußgelder bis 5.000 € pro Verstoß (§ 9 ArbStättV), in schweren Fällen bis 25.000 €. Bei Unfällen durch unsichere Arbeitsstätten (z. B. Sturz auf rutschigem Küchenboden) haftet der Arbeitgeber persönlich – siehe Arbeitsschutz-Bußgeld. Das Gewerbeaufsichtsamt kann zudem Nachrüstungen oder im Extremfall die Schließung des Betriebs anordnen.

Häufige Fragen

Welche Mindesttemperatur muss am Arbeitsplatz herrschen?

Im Büro mindestens +20 °C (sitzende Tätigkeit) nach ASR A3.5. Bei leichter stehender Arbeit 19 °C, bei mittlerer Arbeit 17 °C, bei schwerer körperlicher Arbeit 12 °C. Fällt die Temperatur dauerhaft darunter, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen.

Ist ein Pausenraum gesetzlich Pflicht?

Ja, ab mehr als 10 Beschäftigten oder wenn die Tätigkeit (z. B. in Küche oder Werkstatt) eine echte Erholungspause erfordert. Der Raum muss Sitzgelegenheiten, Tisch und ausreichend Beleuchtung bieten.

Wie hell muss ein Büro-Arbeitsplatz sein?

Mindestens 500 Lux am Schreibtisch nach ASR A3.4. In Sonderbereichen wie Küchen, Werkstätten oder bei Präzisionsarbeit deutlich mehr (bis 1.000 Lux).

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die ArbStättV?

Bis 5.000 € pro Verstoß nach § 9 ArbStättV, in schweren Fällen bis 25.000 €. Das Gewerbeaufsichtsamt kann zudem konkrete Nachbesserungen oder eine Betriebsschließung anordnen.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich Bildschirmarbeit · Quelle geprüft am

  • ASR V3 Gefährdungsbeurteilung

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung · Quelle geprüft am