Praxis & Dokumente

Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)

Grafischer Plan der Fluchtwege – Pflicht bei unübersichtlichen Arbeitsstätten und in fast jedem Beherbergungs-/Publikumsbetrieb.

Redaktionell verantwortlich: · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus

Der Flucht- und Rettungsplan ist die grafische Antwort auf die Frage: „Wie kommen alle in 3 Minuten sicher raus?“ Er ist Pflicht nach ASR A2.3 (konkretisiert die ArbStättV) und ergänzt jede Brandschutzunterweisung. Ohne Plan gibt es im Ernstfall Chaos – und im Nachgang persönliche Haftung des Chefs.

Wann ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht ist

Nach ASR A2.3 ist er zwingend erforderlich, wenn:

  • Lage und Ausdehnung der Arbeitsstätte es erfordern (unübersichtlich, mehrgeschossig)
  • Ortsunkundige Personen anwesend sind (Kunden, Gäste, Patienten)
  • Erhöhte Brandgefährdung besteht
  • Behörden es aufgrund Bau- oder Versammlungsstättenverordnung fordern

Typische Pflichtbetriebe: Hotellerie, Gastronomie, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Einkaufsflächen, Werkstätten mit Publikumsverkehr.

Gestaltung nach DIN ISO 23601

Wer selbst zeichnet, verliert. Der Plan muss der DIN ISO 23601 entsprechen:

  • Farbcodes: Grün = Rettungsweg, Rot = Brandbekämpfung, Blau = Gebot, Gelb = Warnung
  • Standort „Sie sind hier“ deutlich markiert
  • Fluchtrichtungen mit Pfeilen
  • Symbole nach ASR A1.3 / DIN EN ISO 7010
  • Sammelstellen, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Notausgänge
  • Kurze Verhaltensregeln (im Brandfall / bei Unfall)
  • Mindestgröße DIN A3 in Fluren, A2 in großen Bereichen
  • Nachleuchtend oder in unmittelbarer Nähe zur Sicherheitsbeleuchtung

Aushang, Aktualisierung und Übungen

  • Aushang an gut sichtbaren Stellen (Ein-/Ausgang, Etagenflure, Aufenthaltsräume, Hotelzimmer)
  • Aktualisierung bei jeder baulichen Änderung oder Nutzungsänderung
  • Prüfung mindestens alle 2 Jahre
  • Räumungsübung in der Regel alle 2–5 Jahre – bei Beherbergung häufiger empfohlen
  • Inhalte werden jährlich in der Brandschutzunterweisung mit dem Team durchgesprochen

Verantwortlichkeiten

Verantwortlich ist der Arbeitgeber (§ 4 ArbSchG). Praktisch mitwirkend:

  • [Brandschutzhelfer](/lexikon/brandschutzhelfer) – kennen den Plan im Detail
  • [SiFa](/lexikon/sifa) prüft ASR-Konformität
  • Vermieter / Objekteigentümer bei zentralen Bauteilen (Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung)

Erstellt wird der Plan meist von spezialisierten Dienstleistern; die Pflege und Aushängung liegt beim Chef.

Sanktionen bei fehlendem/falschem Plan

  • Bußgeld nach ArbStättV bis 5.000 €, bei erhöhter Gefährdung deutlich mehr über Landesbauordnung
  • Behördliche Nutzungsuntersagung im Ernstfall
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei Personenschaden im Brandfall (§ 222 / 229 StGB)
  • Verlust des Versicherungsschutzes im Feuerfall bei grober Fahrlässigkeit

Die zugehörige Unterweisung erledigen Sie effizient über den Unterweisungs-Wizard – Brandschutz-Modul mit Plan-Referenz ist Standard.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich einen Fluchtwegplan?

Es gibt keine feste Mitarbeitergrenze. Entscheidend sind Größe, Unübersichtlichkeit und Anwesenheit ortsunkundiger Personen. Ab ca. 400 m² Nutzfläche oder in mehrgeschossigen Bereichen ist er praktisch immer Pflicht.

Darf ich den Plan selbst zeichnen?

Rechtlich ja, praktisch nein. Ein handgezeichneter Plan erfüllt selten DIN ISO 23601 und ASR A2.3. Fehler machen ihn im Ernstfall unwirksam und die Behörde beanstandet ihn.

Wie oft muss ich ihn aktualisieren?

Sofort bei baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre inhaltliche Prüfung.

Muss ich Räumungsübungen durchführen?

In Betrieben mit Fluchtwegplan-Pflicht ja – empfohlen alle 2–5 Jahre, in Beherbergung häufiger. Die Übung ist zu dokumentieren und Teil der Brandschutzunterweisung.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich Bildschirmarbeit · Quelle geprüft am

  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Fluchtwege, Notausgänge und Flucht- und Rettungsplan · Quelle geprüft am