Gefährdungsbeurteilung

Psychische Gefährdungsbeurteilung

Seit 2013 Pflichtteil der GBU – für jeden Betrieb ab dem ersten Mitarbeiter. Kein Kuschelthema, sondern harte Organisations­arbeit.

Redaktionell verantwortlich: · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist seit der ArbSchG-Novelle 2013 ausdrücklich Bestandteil jeder Gefährdungsbeurteilung – und zwar für jeden Betrieb ab dem ersten Beschäftigten. Wer sie weglässt, hat keine vollständige GBU. Es geht nicht um „Wellness", sondern um messbare Belastungsfaktoren wie Zeitdruck, Arbeitsmenge, Unterbrechungen, soziale Konflikte oder unklare Verantwortlichkeiten.

Ist die psychische GBU wirklich für jeden Betrieb Pflicht?

Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt „psychische Belastungen bei der Arbeit" ausdrücklich als zu beurteilende Gefährdung. Die Pflicht gilt unabhängig von Größe oder Branche – also auch für die klassische Bürotätigkeit, für Handwerksbetriebe und für Gastronomie. Wer nur die physischen Risiken bewertet, hat formal keine vollständige Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 ArbSchG – und damit dasselbe Bußgeldrisiko wie bei gar keiner GBU.

Was sind „psychische Belastungen" überhaupt?

Wichtig: Es geht nicht um die psychische Erkrankung einzelner Personen, sondern um Belastungs­faktoren der Arbeit selbst. Die GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) gliedert sie in vier Felder:

  • Arbeitsinhalt / Arbeitsaufgabe – Über- oder Unterforderung, Handlungsspielraum, Verantwortung
  • Arbeitsorganisation – Arbeitszeit, Pausen, Unterbrechungen, Termindruck
  • Soziale Beziehungen – Konflikte, Führung, Teamklima, Mobbing-Risiko
  • Arbeitsumgebung – Lärm, Klima, ergonomische Faktoren am Bildschirmarbeitsplatz.

Wie läuft eine psychische GBU in der Praxis ab?

Sie folgt denselben 7 Schritten wie jede andere GBU (§ 5 ArbSchG), nur mit anderen Methoden zur Datenerhebung:

1. Tätigkeiten/Arbeitsbereiche festlegen

2. Belastungen ermitteln – z. B. per standardisiertem Fragebogen (BAuA-Toolbox, KPB, COPSOQ) oder moderiertem Workshop

3. Belastungen bewerten – kritische Felder identifizieren

4. Maßnahmen ableiten – organisatorisch vor personenbezogen (siehe T-O-P-Prinzip)

5. Maßnahmen umsetzen (z. B. Pausen­regelung, Vertretungs­regelung, Führungs­training)

6. Wirksamkeit prüfen

7. Fortschreiben bei Veränderungen.

Typische Maßnahmen – weg von der Couch-Therapie

Wirksame Maßnahmen sind organisatorisch, nicht therapeutisch:

  • klare Vertretungs- und Erreichbarkeits­regelungen
  • realistische Termin- und Mengen­vorgaben
  • Unterbrechungen reduzieren (z. B. fokussierte Arbeitsblöcke)
  • Führungskräfte­schulung zu Feedback und Konfliktklärung
  • Beteiligung der Beschäftigten in regelmäßigen Team-Workshops.

Erst danach folgen personenbezogene Angebote wie EAP oder Coaching.

Was passiert, wenn die psychische GBU fehlt?

Die Aufsichtsbehörden – Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsichtsamt – prüfen die psychische GBU mittlerweile bei jeder Begehung mit. Fehlt sie, gilt die gesamte GBU als unvollständig: Bußgeld bis 30.000 € nach § 25 ArbSchG. Im Schadensfall (Burn-out-Verfahren, Mobbing-Klage) droht zusätzlich zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführung.

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Häufige Fragen

Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung wirklich für jeden Betrieb Pflicht?

Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen ausdrücklich als zu beurteilende Gefährdung – für jeden Betrieb ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche und Größe. Ohne diesen Teil ist die GBU formal unvollständig.

Wie läuft eine psychische Gefährdungsbeurteilung in der Praxis ab?

Nach denselben sieben Schritten wie jede andere GBU. Die Belastungen werden meist über standardisierte Fragebögen (z. B. BAuA-Toolbox, COPSOQ) oder moderierte Workshops erhoben, anschließend folgen organisatorische Maßnahmen wie Vertretungsregelungen, realistische Termine oder Führungstraining.

Was kostet ein Bußgeld, wenn die psychische GBU fehlt?

Bis zu 30.000 € pro Verstoß nach § 25 ArbSchG, da die gesamte Gefährdungsbeurteilung dann als unvollständig gilt. Bei Schadensfällen kommen Regress der Berufsgenossenschaft und persönliche Haftung der Geschäftsführung hinzu.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung und Verantwortliche · Quelle geprüft am

  • Handbuch Gefährdungsbeurteilung

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · Vorgehen, Gefährdungsfaktoren, Beurteilung und Maßnahmen · Quelle geprüft am