Akteure im Betrieb

Ersthelfer im Betrieb

Pflichtquote nach DGUV Vorschrift 1: 5 % in Verwaltung, 10 % in sonstigen Betrieben.

Redaktionell verantwortlich: · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus

Jeder Betrieb in Deutschland muss ausgebildete Ersthelfer stellen – unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform. Die genaue Zahl ergibt sich aus § 26 DGUV Vorschrift 1. Wer die Pflichtquote unterschreitet, verletzt geltendes Recht und riskiert im Ernstfall die persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Die gesetzliche Pflichtquote

Die Ersthelfer-Quote richtet sich nach der Zahl der anwesenden Beschäftigten – nicht der Gesamtbelegschaft. Grundlage: § 26 DGUV Vorschrift 1:

  • 2 bis 20 anwesende Beschäftigte: mindestens 1 Ersthelfer
  • Ab 21 Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten
  • Ab 21 Beschäftigten in sonstigen Betrieben (Handwerk, Produktion, Gastronomie, Pflege): mindestens 10 %
  • Kindertageseinrichtungen: mindestens 1 Ersthelfer pro Gruppe

Anwesend heißt anwesend

Entscheidend ist die tatsächliche Anwesenheit – inklusive aller Schichten, Urlaubs- und Krankheitszeiten. Wer nur einen Ersthelfer hat, der regelmäßig alleine krank ist, erfüllt die Pflicht faktisch nicht. Praxistipp: Rechnen Sie in Verwaltung mit mindestens 2 Ersthelfern pro dauerhaft besetztem Standort als Puffer.

Ausbildung, Fristen & Kosten

  • Erstausbildung: 9 Unterrichtseinheiten (‚Erste Hilfe‘) bei einer von der BG zugelassenen Stelle (DRK, ASB, Johanniter, Malteser, private Anbieter)
  • Auffrischung (‚Erste-Hilfe-Fortbildung‘): alle 2 Jahre, ebenfalls 9 UE
  • Kosten: werden vollständig von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen – der Betrieb reicht lediglich den Antrag ein. Für den Beschäftigten fallen keine Kosten an, die Zeit gilt als Arbeitszeit.

Weitere Pflichten des Arbeitgebers

  • Aushang der Ersthelfer mit Namen im Betrieb (üblich am Erste-Hilfe-Kasten)
  • [Verbandbuch](/lexikon/verbandbuch) zur Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung (Aufbewahrung 5 Jahre)
  • Erste-Hilfe-Material nach DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) oder DIN 13169 (großer Verbandkasten)
  • Meldeblock und ggf. Automatischer Externer Defibrillator (AED) empfohlen

Umsetzung im Betrieb

Die erforderliche Zahl an Ersthelfenden hängt von Betriebsart, Beschäftigtenzahl und den Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab. Betriebe müssen diese Werte anhand ihrer tatsächlichen Organisation prüfen; sekurio berechnet derzeit keine verbindliche Ersthelferquote.

Häufige Fragen

Wie viele Ersthelfer sind im Betrieb Pflicht?

Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten mindestens 1 Ersthelfer. Ab 21 Beschäftigten mindestens 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben bzw. 10 % in sonstigen Betrieben (Handwerk, Produktion, Gastro, Pflege). In Kitas gilt: mindestens 1 Ersthelfer je Gruppe.

Wer zahlt die Ausbildung der Ersthelfer?

Die zuständige Berufsgenossenschaft übernimmt die vollen Kosten der Erstausbildung und der Fortbildung alle 2 Jahre. Für den Betrieb entstehen nur die Lohnkosten für die 9 UE Freistellung.

Wie oft müssen Ersthelfer aufgefrischt werden?

Alle 2 Jahre über eine 9-stündige ‚Erste-Hilfe-Fortbildung‘ bei einer von der BG zugelassenen Ausbildungsstelle. Wird die Frist überschritten, gilt der Mitarbeiter nicht mehr als Ersthelfer im Sinne der DGUV Vorschrift 1.

Was droht bei zu wenigen Ersthelfern?

Bußgelder bis zu 10.000 € durch die Berufsgenossenschaft und Beanstandung im Prüfbericht. Kommt es zu einem Notfall ohne Ersthelfer, drohen strafrechtliche Konsequenzen (fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB) und persönliche Haftung.

Grundlagen und Primärquellen

Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.