Gefährdungsbeurteilung
Substitutionsprüfung (§ 6 GefStoffV)
Pflichtprüfung, ob gefährliche Stoffe oder Verfahren durch ungefährlichere ersetzt werden können – der 'T'-Schritt im T-O-P-Prinzip.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus
Kurz beantwortet
Nach § 6 GefStoffV müssen Sie für jeden Gefahrstoff prüfen, ob er durch einen weniger gefährlichen Stoff oder ein risikoärmeres Verfahren ersetzbar ist – und zwar bevor Sie technische Schutzmaßnahmen planen. Verzichten Sie auf die Substitution, muss die Begründung schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung stehen. Als Bewertungsraster dient die TRGS 600.
Die Substitutionsprüfung ist keine Kür, sondern harte Pflicht: § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV verlangt vom Arbeitgeber, für jeden Gefahrstoff und jedes gefährliche Verfahren zu prüfen, ob eine weniger gefährliche Alternative existiert. Wer diese Prüfung nicht dokumentiert, hat automatisch eine unvollständige Gefährdungsbeurteilung – und riskiert Bußgeld und BG-Regress.
Warum Substitution zuerst kommt – das T im T-O-P-Prinzip
Das T-O-P-Prinzip legt eine gesetzliche Rangfolge fest:
- T = Technisch: Gefahr an der Quelle beseitigen. Substitution ist die höchste Stufe – ein Stoff, den es im Betrieb nicht mehr gibt, kann niemanden gefährden.
- O = Organisatorisch: Lüftung, getrennte Bereiche, Zeitbegrenzung – erst wenn Substitution nachweislich unmöglich ist.
- P = Persönlich: PSA (Handschuhe, Maske) nur als letzte Rückfallebene.
Gerichte und Prüfer fragen immer zuerst: *„Warum haben Sie den Stoff überhaupt noch im Betrieb?“* – die Antwort muss dokumentiert sein.
Wann muss substituiert werden?
Die Prüfung ist Pflicht bei:
- Verwendung von CMR-Stoffen (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1A/1B)
- Tätigkeiten mit Sensibilisierern, akut giftigen oder ätzenden Stoffen
- Verfahren mit hoher Gefährdung (z. B. Spritzen statt Streichen, Trocken- statt Nassschleifen)
- Jeder Neuanschaffung eines Gefahrstoffs – und mindestens alle 2 Jahre in der Fortschreibung der GBU
Branchenbeispiele:
- Gastronomie: Aggressive Reiniger durch enzymatische ersetzen.
- Friseur / Kosmetik: Ammoniakfreie Färbeprodukte, aldehydfreie Glättungen.
- Handwerk: Wasserbasierte statt lösemittelhaltige Lacke, isocyanatarme Kleber.
So läuft die Prüfung Schritt für Schritt
Der Ablauf einer sauberen Substitutionsprüfung:
- 1. Alternativen ermitteln: Sicherheitsdatenblätter, GESTIS-Datenbank, Herstellerangaben, TRGS 600 prüfen.
- 2. Vergleich der Gefährdung: Toxizität, Brandgefahr, Umweltrisiko der Alternative bewerten.
- 3. Technische Machbarkeit: Passt die Alternative zu unserem Verfahren, unserer Maschine, unserem Qualitätsanspruch?
- 4. Wirtschaftliche Zumutbarkeit: Kosten dürfen ein Faktor sein – aber nicht der einzige. Reine „ist zu teuer“-Argumente sind unzulässig.
- 5. Entscheidung und Begründung: Substituiert oder dokumentierte Begründung, warum nicht.
Dokumentation – oft der eigentliche Prüfstein
Die Substitutionsprüfung muss nachvollziehbar zur betrieblichen Gefährdungsbeurteilung passen. Sinnvolle Angaben sind:
- Bezeichnung des Stoffs oder Verfahrens
- tatsächlich betrachtete Alternativen
- Bewertungskriterien wie Gefährdung und technische Eignung
- nachvollziehbare Begründung des Ergebnisses
- Datum, verantwortliche Person und Verweis auf das Gefahrstoffverzeichnis
Die konkrete Dokumentation muss stoff-, tätigkeits- und betriebsbezogen erstellt und bei Änderungen fortgeschrieben werden.
Konsequenzen bei unterlassener Prüfung
Verstöße werden hart geahndet:
- Bußgeld bis 50.000 € nach § 22 ChemG in Verbindung mit § 26 GefStoffV
- Straftat bei vorsätzlicher Gefährdung (§ 27 ChemG, bis zu 5 Jahre Haft)
- BG-Regress bei Berufskrankheit (z. B. Isocyanat-Asthma, Chromatallergie) – oft sechsstellig
- Beweislastumkehr im Zivilverfahren: Ohne dokumentierte Prüfung geht das Gericht davon aus, dass eine Alternative existiert hätte
Häufige Fragen
Wann muss eine Substitutionsprüfung durchgeführt werden?
Immer wenn Gefahrstoffe im Betrieb verwendet werden – spätestens bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, bei jeder Neuanschaffung eines Gefahrstoffs und bei der regelmäßigen Fortschreibung (mindestens alle 2 Jahre). Bei CMR-Stoffen jährlich.
Wie dokumentiert man eine Substitutionsprüfung rechtssicher?
Schriftlich mit Angabe des Stoffs, der geprüften Alternativen, der Bewertungskriterien (Gefährdung, Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit) und einer nachvollziehbaren Begründung des Ergebnisses. Digital abgelegt und revisionssicher versioniert – ideal direkt in der GBU-Software.
Muss ich substituieren, auch wenn die Alternative teurer ist?
Ja, sofern die Mehrkosten wirtschaftlich zumutbar sind. Reine Kostenargumente reichen nicht – Sie müssen darlegen, dass die Substitution den Betrieb existenziell gefährden würde. Bei CMR-Stoffen ist die Hürde besonders hoch.
Reicht es, den Hersteller nach Alternativen zu fragen?
Nein. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung. Neben Herstelleranfragen sind GESTIS, TRGS 600 und Branchenlösungen der BG heranzuziehen. Nur so ist der Nachweis 'Stand der Technik' erbracht.
Grundlagen und Primärquellen
Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Verzeichnis und Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen · Quelle geprüft am