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Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Ärztliche Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken – als Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge. Kein Eignungstest.
Redaktionell verantwortlich: Daniel von Sekurio · Inhalt aktualisiert: · Redaktionsstatus
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle ärztliche Beratung zu Gesundheitsrisiken einer konkreten Tätigkeit – keine Untersuchung, keine Prüfung, kein Eignungstest. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Wer als Arbeitgeber die drei Vorsorgearten – Pflicht, Angebot, Wunsch – nicht sauber trennt, verwirrt Mitarbeiter und riskiert Bußgelder.
Vorsorge ≠ Untersuchung – der wichtigste Unterschied
Die Angst vor der „Zwangsuntersuchung“ ist unbegründet. Seit der ArbMedVV-Reform 2013 gilt strikt:
- Vorsorge = Beratungsgespräch mit dem Betriebsarzt über arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken. Körperliche Untersuchungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschäftigten.
- Eignungsuntersuchung (z. B. G25 Fahrtauglichkeit) = ganz andere Rechtsgrundlage (BGV, Fahrerlaubnisrecht) und kein Teil der ArbMedVV.
Der Arbeitgeber erfährt nur, ob die Vorsorge stattgefunden hat – niemals Diagnosen, Ergebnisse oder Empfehlungen zur Person.
Die drei Vorsorgearten im Überblick
Welche Vorsorge wann greift, ergibt sich aus dem Anhang der ArbMedVV und Ihrer Gefährdungsbeurteilung:
- Pflichtvorsorge: Sie müssen als Arbeitgeber veranlassen – ohne wirksame Vorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Beispiel: Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen (Blei, Asbest), Tragen von Atemschutz Gruppe 2/3, feuchte Arbeit > 4 h/Tag (siehe TRGS 401).
- Angebotsvorsorge: Sie müssen aktiv anbieten – Beschäftigter darf annehmen oder ablehnen (ohne Nachteil). Beispiel: Bildschirmarbeit, Lärm 80–85 dB(A), Nachtarbeit.
- Wunschvorsorge: Muss auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden, wenn ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist (§ 5a ArbMedVV) – z. B. bei psychischen Belastungen.
Typische Anlässe nach Branche
- [Büro / Verwaltung](/gbu/buero-verwaltung): Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit (früher „G37“) inkl. Sehtest und Bildschirmbrille auf Verordnung.
- [Handwerk / Elektro](/gbu/handwerk-elektro): Pflichtvorsorge bei Lärm > 85 dB(A), Vibrationen, Atemschutz Gruppe 2, Schweißrauch.
- [Gastronomie](/gbu/gastronomie-restaurant): Angebotsvorsorge Nachtarbeit, Pflichtvorsorge bei feuchter Arbeit > 4 h/Tag (Spüle/Küche).
- [Friseur / Kosmetik](/gbu/friseursalon): Pflichtvorsorge feuchte Arbeit + hautbelastende Gefahrstoffe (Blondiermittel, Dauerwelle).
Ablauf, Fristen und Dokumentation
- Vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit (Erstvorsorge), dann in regelmäßigen Nachfristen (i. d. R. 12–36 Monate, siehe ArbMedVV-Anhang).
- Nach längerer Krankheit, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen könnte: Nachgehende Vorsorge.
- Der Arzt stellt eine Vorsorgebescheinigung aus – der Arbeitgeber erhält eine Kopie ohne medizinische Inhalte, nur Datum und Art.
- Aufbewahrung: Vorsorgekartei mindestens bis zum Ende der Tätigkeit, bei krebserzeugenden Stoffen bis 40 Jahre danach.
- Kosten: trägt der Arbeitgeber, findet in der Arbeitszeit statt.
Was kostet Sie das Ignorieren?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anhand der ArbMedVV und der tatsächlichen Exposition zu organisieren. sekurio kann Gefährdungen dokumentieren, identifiziert aber nicht verbindlich alle Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorgen und ersetzt keine arbeitsmedizinische Beurteilung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und einer Untersuchung?
Vorsorge ist ein individuelles Beratungsgespräch über arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken. Körperliche Untersuchungen finden nur statt, wenn der Beschäftigte ausdrücklich zustimmt. Eine Eignungsuntersuchung (z. B. G25 Fahrtauglichkeit) hat mit der ArbMedVV nichts zu tun und richtet sich nach anderem Recht.
Wann ist die Vorsorge für Mitarbeiter Pflicht?
Pflichtvorsorge ist an bestimmte Tätigkeiten geknüpft, die im Anhang der ArbMedVV aufgeführt sind – z. B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, feuchte Arbeit über 4 Stunden täglich, Atemschutz Gruppe 2/3, Lärm über 85 dB(A). Ohne wirksame Vorsorge darf die Tätigkeit dann nicht ausgeübt werden.
Erfährt der Arbeitgeber die medizinischen Ergebnisse?
Nein. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich eine Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat, mit Datum und Art. Diagnosen, Empfehlungen und Testergebnisse bleiben zwischen Beschäftigtem und Arzt – geschützt durch die ärztliche Schweigepflicht.
Wer trägt die Kosten für die Vorsorge?
Der Arbeitgeber – immer. Sie darf weder auf den Beschäftigten abgewälzt noch in dessen Freizeit stattfinden. Die Vorsorge findet während der bezahlten Arbeitszeit statt.
Kann ich als Beschäftigter eine Wunschvorsorge einfach verlangen?
Ja, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (§ 5a ArbMedVV). Der Arbeitgeber muss die Wunschvorsorge dann ermöglichen. Ausnahme: offensichtlich kein tätigkeitsbezogener Zusammenhang.
Grundlagen und Primärquellen
Diese Quellen wurden diesem Beitrag konkret zugeordnet. Maßgeblich bleibt die aktuelle Fassung beim jeweiligen Herausgeber.
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge · Quelle geprüft am